Bei der Nettomethode werden zunächst die unpfändbaren Bezügebestandteile von den Gesamtbruttobezügen abgezogen. Anschließend werden aus dem verbleibenden Betrag die Steuerabzugsbeträge und Sozialversicherungsbeträge fiktiv ermittelt und abgezogen. Der Restbetrag ist das pfändbare Einkommen, aus dem der Pfändungsbetrag festgestellt wird.

Beispiel[1]:

1. Berechnung des Arbeitseinkommens  
  Bruttoentgelt 2.500,00 EUR
  Überstundenvergütung (brutto) 100,00 EUR
  Leistungsprämie 500,00 EUR
  Jubiläumsgeld 500,00 EUR
  Gesamt: 3.600,00 EUR
2. Berechnung des pfändbaren Betrages  
  Der Pfändung entzogen sind  
  1/2 der Überstundenvergütung 50,00 EUR
  Jubiläumsgeld 500,00 EUR
  Gesamt: 550,00 EUR
  Bruttoentgelt 3.600,00 EUR
  Abzüglich des Betrags, der der
Pfändung entzogen ist
550,00 EUR
  Abzüglich Steuern (fiktiv) 300,00 EUR
  Abzüglich Sozialversicherung (fiktiv) 450,00 EUR
  Nettoeinkommen 2.300,00 EUR
  Pfändbarer Betrag 440,00 EUR
3. An den Beschäftigten auszuzahlen  
  Bruttoeinkommen 3.600,00 EUR
  Abzüglich Steuern 450,00 EUR
  Abzüglich Sozialversicherung 600,00 EUR
  Nettoeinkommen 2.550,00 EUR
  Abzüglich pfändbarer Betrag 440,00 EUR
  Auszuzahlen 2.110,00 EUR

Unterschiede in der Berechnung ergeben sich insbesondere bei relativ hohen unpfändbaren Bezügebestandteilen, was dazu führte, dass bei der bisher angewendeten Bruttomethode das pfändbare Einkommen umso niedriger ausfiel, je höher die unpfändbaren Bezügebestandteile waren. Hat der Beschäftigte z. B. in einem Monat aufgrund von zusätzlich angefallenen unpfändbaren Bezügebestandteilen deutlich mehr verdient, konnte u. U. kein oder nur wenig Einkommen gepfändet werden.

Diese bisher herrschende Meinung hat nach Ansicht des BAG zu vom Gesetz offenkundig nicht gewollten Wertungswidersprüchen geführt und das BAG zu einem Umschwenken hin zur Nettomethode bewegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Frage für die gerichtliche Praxis nunmehr zugunsten der Nettomethode entschieden ist. Die Anwendung der Bruttomethode wäre danach - jedenfalls nach der Auslegung des BAG - gesetzeswidrig. Die Berechnung nach der Bruttomethode birgt das erhebliche Risiko, dass Gläubiger den Rechtsweg beschreiten, da sie diese finanziell benachteiligen.

Ich bitte daher, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens von Empfängerinnen und Empfängern von Amts-, Besoldungs-, Tarif- oder Versorgungsbezügen des Bundes ab sofort nach der Nettomethode zu verfahren. Bis zur technischen Umsetzung in den automatisierten Bezügezahlungsverfahren sind diese Fälle entsprechend manuell zu bearbeiten.

[1] Die Beispiele dienen lediglich der Veranschaulichung und sind zu Rechenzwecken vereinfacht. Bei der Besoldung erfolgt die Berechnung in vergleichbarer Weise, mit dem Unterschied, dass in aller Regel keine Abzüge für Sozialversicherung anfallen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge