Bei der Nettomethode werden zunächst die unpfändbaren Bezügebestandteile von den Gesamtbruttobezügen abgezogen. Anschließend werden aus dem verbleibenden Betrag die Steuerabzugsbeträge und Sozialversicherungsbeträge fiktiv ermittelt und abgezogen. Der Restbetrag ist das pfändbare Einkommen, aus dem der Pfändungsbetrag festgestellt wird.
Beispiel[1]:
1. | Berechnung des Arbeitseinkommens | |
Bruttoentgelt | 2.500,00 EUR | |
Überstundenvergütung (brutto) | 100,00 EUR | |
Leistungsprämie | 500,00 EUR | |
Jubiläumsgeld | 500,00 EUR | |
Gesamt: | 3.600,00 EUR | |
2. | Berechnung des pfändbaren Betrages | |
Der Pfändung entzogen sind | ||
1/2 der Überstundenvergütung | 50,00 EUR | |
Jubiläumsgeld | 500,00 EUR | |
Gesamt: | 550,00 EUR | |
Bruttoentgelt | 3.600,00 EUR | |
Abzüglich des Betrags, der der Pfändung entzogen ist |
550,00 EUR | |
Abzüglich Steuern (fiktiv) | 300,00 EUR | |
Abzüglich Sozialversicherung (fiktiv) | 450,00 EUR | |
Nettoeinkommen | 2.300,00 EUR | |
Pfändbarer Betrag | 440,00 EUR | |
3. | An den Beschäftigten auszuzahlen | |
Bruttoeinkommen | 3.600,00 EUR | |
Abzüglich Steuern | 450,00 EUR | |
Abzüglich Sozialversicherung | 600,00 EUR | |
Nettoeinkommen | 2.550,00 EUR | |
Abzüglich pfändbarer Betrag | 440,00 EUR | |
Auszuzahlen | 2.110,00 EUR |
Unterschiede in der Berechnung ergeben sich insbesondere bei relativ hohen unpfändbaren Bezügebestandteilen, was dazu führte, dass bei der bisher angewendeten Bruttomethode das pfändbare Einkommen umso niedriger ausfiel, je höher die unpfändbaren Bezügebestandteile waren. Hat der Beschäftigte z. B. in einem Monat aufgrund von zusätzlich angefallenen unpfändbaren Bezügebestandteilen deutlich mehr verdient, konnte u. U. kein oder nur wenig Einkommen gepfändet werden.
Diese bisher herrschende Meinung hat nach Ansicht des BAG zu vom Gesetz offenkundig nicht gewollten Wertungswidersprüchen geführt und das BAG zu einem Umschwenken hin zur Nettomethode bewegt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Frage für die gerichtliche Praxis nunmehr zugunsten der Nettomethode entschieden ist. Die Anwendung der Bruttomethode wäre danach - jedenfalls nach der Auslegung des BAG - gesetzeswidrig. Die Berechnung nach der Bruttomethode birgt das erhebliche Risiko, dass Gläubiger den Rechtsweg beschreiten, da sie diese finanziell benachteiligen.
Ich bitte daher, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens von Empfängerinnen und Empfängern von Amts-, Besoldungs-, Tarif- oder Versorgungsbezügen des Bundes ab sofort nach der Nettomethode zu verfahren. Bis zur technischen Umsetzung in den automatisierten Bezügezahlungsverfahren sind diese Fälle entsprechend manuell zu bearbeiten.
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