Bei der bislang angewendeten Bruttomethode werden von den Gesamtbruttobezügen des Pfändungsschuldners die unpfändbaren Bezügebestandteile sowie die Sozialversicherungsbeiträge und die Steuerabzugsbeträge (bezogen auf die Gesamt-bruttobezüge) abgezogen.

Beispiel[1]:

1. Berechnung des Arbeitseinkommens  
  Bruttoentgelt 2.500,00 EUR
  Überstundenvergütung (brutto) 100,00 EUR
  Leistungsprämie 500,00 EUR
  Jubiläumsgeld 500,00 EUR
  Gesamt: 3.600,00 EUR
2. Berechnung des pfändbaren Betrages  
  Der Pfändung entzogen sind  
  1/2 der Überstundenvergütung 50,00 EUR
  Jubiläumsgeld 500,00 EUR
  Gesamt: 550,00 EUR
  Bruttoentgelt 3.600,00 EUR
  Abzüglich des Betrags, der der
Pfändung entzogen ist
550,00 EUR
  Abzüglich Steuern 450,00 EUR
  Abzüglich Sozialversicherung 600,00 EUR
  Nettoeinkommen 2.000,00 EUR
  Pfändbarer Betrag 290,00 EUR
3. An den Beschäftigten auszuzahlen  
  Nettoeinkommen abzgl. pfändbarer
Betrag
1.710,00 EUR
  Zuzüglich des Betrags, der der
Pfändung entzogen ist
550,00 EUR
  Auszuzahlen 2.260,00 EUR
[1] Die Beispiele dienen lediglich der Veranschaulichung und sind zu Rechenzwecken vereinfacht. Bei der Besoldung erfolgt die Berechnung in vergleichbarer Weise, mit dem Unterschied, dass in aller Regel keine Abzüge für Sozialversicherung anfallen.

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