1. Einmaliger Anspruch auf eine bestimmte Freistellungsart

    Beschäftigte können für dieselbe oder denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen eine bestimmte Freistellungsart nur einmal geltend machen. So kann ein- und dieselbe Person z. B. die Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG für die häusliche Pflege der oder des nämlichen pflegebedürftigen nahen Angehörigen nicht mehrmals nacheinander beanspruchen.

    Allerdings kann die betreffende Freistellungsart mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur jeweiligen Höchstdauer verlängert werden (zur Verlängerung siehe Ziffer 5.7).

    Beschäftigte, die ihren einmaligen Anspruch auf eine bestimmte Freistellungsart bereits mit einem kurzen Zeitraum einer vollständigen oder teilweisen Freistellung verbrauchen, ohne von dieser Verlängerungsoption Gebrauch zu machen, können im Anschluss daran für dieselbe oder denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen nur noch andere Freistellungsarten in Anspruch nehmen.

    Beispiel:

    Eine Beschäftigte nimmt für die Pflege ihres pflegebedürftigen Vaters in häuslicher Umgebung für die Dauer von vier Monaten Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG in Anspruch unter vollständiger Freistellung von der Arbeitsleistung. Die Beschäftige könnte die Pflegezeit mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zur Höchstdauer von sechs Monaten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeZG verlängern. Sie macht hiervon jedoch keinen Gebrauch. Damit verfällt ihr Anspruch auf die restlichen zwei Monate Pflegezeit für die Pflege ihres Vaters. D. h. die Freistellungsart "Pflegezeit nach § 3 Abs. 1 PflegeZG" ist für die Pflege des Vaters in häuslicher Umgebung verbraucht.

    Für eine häusliche Pflege des Vaters verbleibt der Beschäftigten danach nur noch die Möglichkeit, eine Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 FPfZG in Anspruch zu nehmen. Diese ist mit einer Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden verbunden und grundsätzlich bis zur Höchstdauer von 24 Monaten möglich (§ 2 Abs. 2 FPfZG). Gleichzeitig ist aber auch die maximale Gesamtdauer von 24 Monaten für alle Freistellungen für den Vater zu beachten. Anzurechnen sind daher die bereits verbrauchten vier Monate Pflegezeit, sodass die Beschäftigte für den Vater nun nur noch bis zu 20 Monate Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 FPfZG nutzen kann.

  2. Übergang zu einer Freistellung nach dem jeweils anderen Gesetz

    Für den Übergang von einer der Freistellungen nach § 3 PflegeZG zu einer der Freistellungen nach § 2 FPfZG und umgekehrt gelten besondere Vorgaben. In derartigen Fallkonstellationen müssen sich die beiden Freistellungen unmittelbar aneinander anschließen; eine zeitliche Unterbrechung ist nicht zulässig (§ 3 Abs. 3 Satz 6 PflegeZG, § 3 Abs. 5 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 6 PflegeZG sowie § 2a Abs. 1 Satz 4 FPfZG, § 2a Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 Satz 6 FPfZG). Zudem gelten beim Übergang für die Inanspruchnahme der weiteren Freistellung längere Ankündigungsfristen (siehe Ziffer 5.4.4).

    Beide vorgenannten Einschränkungen (zwingender unmittelbarer Anschluss und längere Ankündigungsfristen) gelten jedoch nicht für den Sonderfall der Freistellung zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase. Diese besondere Freistellungsart nach § 3 Abs. 6 PflegeZG kann für dieselbe oder denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen auch mit zeitlicher Unterbrechung zu einer vorangegangenen Freistellung nach § 2 FPfZG beansprucht werden; insoweit gelten auch die regulären Ankündigungsfristen (siehe Ziffer 5.4.3).

    Bei der Kombination verschiedener Freistellungen ist immer die maximale Gesamtdauer von 24 Monaten für die Summe aller Freistellungen nach dem PflegeZG und dem FPfZG je nahem Angehörigen zu beachten (siehe Ziffer 5.3).

  3. Flexibler Wechsel zwischen den Freistellungsarten eines Gesetzes

    Beim Verbleib innerhalb der gesetzlichen Anspruchsgrundlagen des § 3 PflegeZG oder des § 2 FPfZG (d. h. ohne Übergang vom PflegeZG zum FPfZG oder umgekehrt, dazu siehe Buchstabe b) ist ein flexibler Wechsel zwischen den unterschiedlichen Freistellungsarten möglich. Der Wechsel muss nahtlos, also ohne zeitliche Unterbrechung erfolgen. Die Beschäftigten können dadurch ihre Freistellung kurzfristig ihrem veränderten Bedarf anpassen.

    Ein flexibler Wechsel der Freistellungsart ist in folgenden Fallgestaltungen möglich:

    Zudem ist bei der Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger jederzeit ein Wechsel der Betreuungsart möglich, also zwischen häuslicher und außerhäuslicher Umgebung; hierzu siehe auch Ziffer 5.2.3.

    Zum Sonderfall der Freistellung zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase nach § 3 Abs. 6 PflegeZG siehe Ziffer 5.4.4.

    Die vorgenannten Freistellungsarten können für dieselbe oder denselben Angehörigen also nicht zusätzlich zueinander (kumulativ), sondern nur wahlweise und im Wechsel nacheinander bea...

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