Mit der Übergangsregelung in § 38a Absatz 2 TVöD wird der Fall geregelt, dass die bislang verbindlich vorgesehene tarifvertragliche Leistungsbezahlung nicht weitergeführt wird. Die Vorschrift ist anwendbar, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen vorliegt:

  • in einer Dienststelle steht auf Grund der Entscheidung des Arbeitgebers nach § 18 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 für das Jahr 2014 kein Volumen für das Leistungsentgelt zur Verfügung (§ 38a Absatz 2 Satz 1, 1. Alternative)

    oder

  • vom Arbeitgeber wird zwar für das Jahr 2014 ein Volumen für das Leistungs entgelt zur Verfügung gestellt, aber in einer Dienststelle besteht die nach dem LeistungsTV-Bund notwendige Dienstvereinbarung nicht, weil weder eine exis tierende Dienstvereinbarung fortbesteht noch bis zum 31. Juli 2014 eine neue zustande kommt (§ 38a Absatz 2 Satz 1, 2. Alternative).

Wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt, sind nicht ausgezahlte Anteile der für das Leistungsentgelt nach § 18 TVöD in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung noch zur Verfügung stehenden Gesamtvolumina auszuzahlen. Die Auszahlung erfolgt jedoch gemäß der Protokollerklärung zu § 38a Absatz 2 nicht, wenn die nicht ausgezahlten Anteile des Gesamtvolumens geringer sind als 2 v. H. des Gesamtvolumens, das für 2013 insgesamt zur Verfügung gestanden hat. Die Tarifvertragsparteien haben damit die Auszahlung von Kleinstbeträgen ausgeschlossen, um den dafür unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand sowie die dabei wirkenden progressiven Steuereffekte zu verhindern. Damit dürfte eine Auszahlung nur in dem Ausnahmefall notwendig werden, dass in 2013 (und ggf. weiteren vorhergehenden Jahren) keine Auszahlung des Leistungsentgelts stattgefunden hat, weil keine Dienstvereinbarung existierte.

Die Modalitäten der Auszahlung richten sich nach § 38a Absatz 2 Satz 2 TVöD. Hier haben sich die Tarifvertragsparteien bezüglich des Kreises der anspruchsberechtigten Beschäftigten für eine Stichtagslösung entschieden: alle Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2013 besteht, erhalten einen Anteil an der auszuzahlenden Summe. Es kommt damit allein auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Bund am Stichtag an. Tarifvertraglich ausdrücklich festgelegt ist auch, wie der individuelle Anteil einer/eines Beschäftigten berechnet wird:

In einem ersten Schritt sind als Ausgangsbasis die Summen der ständigen Monatsentgelte im gesamten Jahr 2013 a) für die einzelne Beschäftigte/den einzelnen Beschäftigten sowie b) für alle Beschäftigten insgesamt zu ermitteln.

Dabei sind diejenigen ständigen Monatsentgelte zu berücksichtigen, die auch in die Volumenberechnung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 LeistungsTV-Bund einfließen. Welche Entgeltbestandteile in die ständigen Monatsentgelte einfließen, ist tarifvertraglich in der Protokollerklärung zu § 18 Absatz 2 Satz 1 TVöD geregelt. Diese Definition ist in der alten und neuen Fassung von § 18 TVöD identisch, insoweit hat sich also keine Änderung ergeben. Im Ergebnis können somit die beiden gesuchten Summen zweckmäßigerweise den Übersichten entnommen werden, die das BADV den Behörden hinsichtlich des Volumens der ständigen Monatsentgelte nach § 18 TVöD für das Jahr 2013 bis zum 31. März 2014 zur Verfügung stellen wird.

Im zweiten Schritt wird ermittelt, welchen prozentualen Anteil die Summe für die einzelne Beschäftigte/den einzelnen Beschäftigten an der Gesamtsumme für alle Beschäftigten einnimmt.

Dieser prozentuale Anteil ist zugrundezulegen, um im dritten Schritt zu berechnen, wie viel des insgesamt noch auszuzahlenden Leistungsentgelts auf die einzelne Beschäftigte/den einzelnen Beschäftigten entfällt.

Die Auszahlung muss bis zum 30. September 2014 erfolgen. Eine frühere Auszahlung ist möglich.

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