Die Festsetzung der Belastungsstufen im Bereitschaftsdienst und die Bewertung als Arbeitszeit in § 12 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA entspricht der Regelung in § 46 Abs. 1 BT-K (vgl. hierzu unser Sonderrundschreiben vom 12. Januar 2007, Teil A Abschnitt II Ziffer 7.1).

Die Bezahlung des Bereitschaftsdienstes weicht inhaltlich ebenfalls nicht von den Regelungen für die Ärzte in § 8.1 TVöD-K ab. Allerdings wurden die als Bemessungsgrundlage für die Bezahlung vereinbarten Stundensätze nicht in eine Anlage zum Tarifvertrag aufgenommen, sondern direkt in § 12 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA vereinbart.

Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt – wie schon im Geltungsbereich der SR 2c BAT – wieder als Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, die mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar ist. Die Nebenabrede ist gem. § 2 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA schriftlich abzuschließen.

Noch bestehende Nebenabreden, die sich auf die früheren Stufen A bis D beziehen, sind wegen der veränderten Rechtsgrundlage gegenstandslos, auch wenn sie noch nicht gekündigt wurden. Ein Neuabschluss ist erforderlich. Keine Bedenken bestehen, bis zum Abschluss entsprechender Nebenabreden auf der bisherigen Grundlage abzurechnen, wobei die bisherigen Bereitschaftsdienststufen durch die der jeweiligen Belastungsquote entsprechende Bereitschaftsdienststufe gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte/VKA zu ersetzen sind.

Für die als Arbeitszeit gewertete Stunde im Bereitschaftsdienst am Feiertag wurde – ebenfalls entsprechend § 8.1 Abs. 5 TVöD-K – ein Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.H. des in § 12 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA geregelten Stundenentgelts vereinbart (§ 12 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA). Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht. Die in § 11 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA geregelten Zeitzuschläge sind also nicht für die Zeiten des Bereitschaftsdienstes zu zahlen. Dies entspricht der bisherigen Rechtslage.

Der Zeitzuschlag gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 TV-Ärzte/VKA gehört nicht zu den gemäß § 3b Abs. 1 EStG steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Dies ergibt sich daraus, dass dieser Zeitzuschlag gemäß § 12 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden kann. Es handelt sich somit nicht um einen Zuschlag im Sinne des § 3b Abs. 1 EStG, sondern um eine Entschädigung für nicht erhaltene Freizeit an einem anderen Tag, der kein Feiertag ist. Dies entspricht der bisherigen Praxis hinsichtlich der Zeitzuschläge gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa BAT sowie § 8 Abs. 1 Buchst. d 1. Alt. TVöD-K für Arbeit an Wochenfeiertagen ohne Freizeitausgleich in Höhe von 135 v.H.

§ 12 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA regelt die Möglichkeit eines Freizeitausgleichs für den Bereitschaftsdienst. Die nach § 12 Abs. 1 TV-Ärzte/VKA als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes kann anstelle der Auszahlung des Bereitschaftsdienstentgelts bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden. Dieser Freizeitausgleich kann im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers angeordnet werden. Dies betrifft auch den eventuellen Zeitausgleich des Zeitzuschlags für Feiertagsarbeit (25 v.H. gemäß § 12 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA).

Weitere Voraussetzungen für den Freizeitausgleich, insbesondere eine Regelung in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder eine Zustimmung des Arztes, bestehen nicht.

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