1.1

Zu § 1 Abs. 1 (Geltungsbereich)

Der Anwendungsbereich des TV-Ärzte/VKA erstreckt sich auf Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte[1], die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist. Der Arbeitgeber, bei dem die Ärztin/der Arzt beschäftigt ist, muss mithin Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA sein, also kraft Verbandsmitgliedschaft als Arbeitgeber tarifgebunden sein.

In persönlicher Hinsicht erfasst der Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA sämtliche Ärztinnen und Ärzte mit Approbation (§ 3 BÄO[2] ) oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs (§ 10 BÄO), die in den nachfolgend genannten Einrichtungen beschäftigt sind, und zwar unabhängig davon, ob deren Tätigkeit überwiegend in der Patientenversorgung besteht oder nicht. Allerdings muss ihnen eine ärztliche Tätigkeit übertragen sein. Dies ergibt sich zwingend aus dem Regelungsinhalt dieses Tarifvertrages. So knüpft beispielsweise die Eingruppierung ausdrücklich an die Erbringung ärztlicher Tätigkeit gestaffelt nach den einzelnen Qualifikationsstufen an. Es ist daher mit dem Willen der Tarifvertragsparteien unvereinbar, Ärztinnen und Ärzte unter den Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA zu fassen, denen keine ärztlichen Tätigkeiten übertragen sind. Für diese gilt der TVöD-K ebenso wie für im Krankenhaus beschäftigte nichtärztliche Akademiker, auch soweit ihnen Tätigkeiten übertragen sind, die zur Unterstützung der Ärztinnen und Ärzte dienen.

Hinsichtlich des Erfordernisses der Ausübung ärztlicher Tätigkeit ist es häufiger im Bereich des Controllings zu Abgrenzungsschwierigkeiten gekommen. Hier ist danach zu differenzieren, ob die Tätigkeit dem medizinischen Bereich (sog. Medizincontrolling) oder dem betriebswirtschaftlichen Bereich zuzuordnen ist. Der Gruppenausschuss der VKA für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen hat in seiner Sitzung am 27. August 2001 keine Bedenken erhoben, die Tätigkeit von Medizincontrollern als ärztliche Tätigkeit zu qualifizieren, wenn diese Tätigkeit von Ärztinnen und Ärzten wahrgenommen wird.

In betrieblicher Hinsicht ist der Anwendungsbereich einrichtungsbezogen begrenzt auf die in § 1 Abs. 1 Buchst. a bis c TV-Ärzte/VKA aufgeführten Einrichtungen. Diese umfassen neben dem Kernbereich der Krankenhäuser einschließlich psychiatrischer Kliniken und psychiatrischer Krankenhäuser auch medizinische Institute, sofern diese unter der Leitung eines Krankenhauses bzw. einer Klinik geführt werden, mithin mit diesen einen Betrieb bilden. Vom Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA erfasst sind ferner sonstige Einrichtungen und Heime, in denen die betreuten Personen in teilstationärer und stationärer ärztlicher Behandlung stehen, wenn diese in den Einrichtungen selbst stattfindet. Anderweitig beschäftigte Ärztinnen und Ärzte, z.B. in Gesundheitsämtern, fallen nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA; für sie gilt der TVöD.

 

1.2

Zu § 1 Abs. 2 (Ausnahmen vom Geltungsbereich)

Chefärztinnen und Chefärzte sind von dem Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA ausgenommen, sofern deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. Eine einzelvertragliche Vereinbarung der Arbeitsbedingungen ist auch dann gegeben, wenn in dem Arbeitsvertrag die Regelungen des TVöD-K oder des TV-Ärzte/VKA ganz oder in Teilen vereinbart worden sind oder noch auf den BAT verwiesen wird. Ein Rechtsanspruch von Chefärztinnen und Chefärzten auf Ersetzung der mit ihnen einzelvertraglich vereinbarten Entgelt- oder Vergütungsgruppe (z.B. Entgeltgruppe 15Ü oder BAT I) durch die Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte/VKA besteht nicht.

Eine Öffnung für den Abschluss abweichender einzelvertraglicher Regelungen mit Oberärztinnen und Oberärzten entsprechend § 1 Abs. 4 TVöD-K ist im TV-Ärzte/VKA nicht vereinbart. Mit Oberärztinnen und Oberärzten (§ 16 Buchst. c TV-Ärzte/VKA) sowie leitenden Oberärztinnen und leitenden Oberärzten (§ 16 Buchst. d TV-Ärzte/VKA) kann jedoch nach einer angemessenen Zeit in der letzten tariflich ausgewiesenen Stufe ein dieses Tabellenentgelt übersteigendes außertarifliches Entgelt vereinbart werden (siehe nachfolgende Ziffer 16).

Durch Protokollerklärung zu § 1 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA sind – ebenso wie nach der Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 1 TVöD-K – Ärztinnen und Ärzte vom Geltungsbereich des TV-Ärzte/VKA ausgenommen, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem 1. August 2006 bereits begonnen hatte und die sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Arbeits- bzw. Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befunden haben (vgl. hierzu unser Sonderrundschreiben vom 20. Dezember 2006, Abschnitt II Ziffer 1.3).

[1] Im Folgenden nur Ärztinnen und Ärzte genannt.
[2] Bundesärzteordnung (BÄO) in der Fassung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 39 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).

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