Unter Aussperrung versteht man die durch den Arbeitgeber planmäßig erfolgte Arbeitsausschließung mehrerer Beschäftigter, die unter Verweigerung der Entgeltfortzahlung zur Erreichung bestimmter Ziele erfolgt, nämlich die Abkürzung eines Streiks durch Erhöhung der wirtschaftlichen Belastung der Arbeitnehmerseite[1]. Die Aussperrung führt grundsätzlich zur Suspendierung der gegenseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis für den Zeitraum des Arbeitskampfes.

Voraussetzung für die Aussperrung (sowohl Abwehr- als auch Angriffsaussperrung) ist der Beschluss Ihres Arbeitgeberverbandes[2].

Über den Inhalt des Beschlusses müssen die einzelnen Beschäftigten oder ihre Gewerkschaft jedenfalls soweit in Kenntnis gesetzt werden, dass sie erkennen können, ob sie es mit einer zulässigen Arbeitskampfmaßnahme zu tun haben. Dies kann durch eine Pressekonferenz, Aushang im Betrieb oder Unterrichtung der Arbeitnehmer durch Lautsprecher erfolgen. Einer förmlichen Mitteilung bedarf es nicht; vielmehr reicht aus, wenn es sich rechtzeitig aus den Umständen ergibt, dass eine Aussperrung durch den Arbeitgeberverband veranlasst oder gebilligt ist.

Die Aussperrung bedarf - im Gegensatz zur Betriebsstilllegung (→ Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers) - einer eindeutigen Erklärung des Arbeitgebers. Hieran fehlt es, wenn bei der Schließung des Betriebes unklar bleibt, ob der Arbeitgeber lediglich auf streikbedingte Betriebsstörungen reagieren oder selbst eine Kampfmaßnahme ergreifen will[3].

Zu unterscheiden sind die Abwehraussperrung und die Angriffsaussperrung. Die Abwehraussperrung ist die Reaktion der Arbeitgeberseite auf einen gegen sie gerichteten Streik. Die Angriffsaussperrung ist die Eröffnung des Arbeitskampfes durch die Arbeitgeberseite, um einen ihr genehmen Tarifvertrag zu erzwingen[4].

Die Abwehraussperrung ist grundsätzlich zulässig[5]. Von zentraler Bedeutung für die Rechtmäßigkeit einer Abwehraussperrung ist die Wahrung der Verhältnismäßigkeit[6].

Zur Zulässigkeit von suspendierenden Angriffsaussperrungen hat sich das Bundesarbeitsgericht bisher nicht geäußert. Es ist von ihrer Zulässigkeit auszugehen[7]; jedoch unterliegt die Angriffsaussperrung den gleichen Zulässigkeitsvoraussetzungen wie die Abwehraussperrung.

[1] Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 2019, § 191, Rn. 12; Küttner, Personalbuch 2020, Arbeitskampf (Vergütung), Rn. 11.
[2] BAG, 31.10.1995, 1 AZR 217/95, AP Nr. 140 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.
[3] BAG, 27.6.1995, 1 AZR 1016/94, AP Nr. 137 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.
[4] ErfK/Linsenmaier, 2020, Art. 9 GG, Rn. 236.
[5] BAG, 10.6.1980, 1 AZR 822/79, AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.
[6] BAG 11. August 1992, 1 AZR 103/92 - AP Nr. 124 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG 10. Juni 1980, 1 AZR 822/79 - AP Nr. 64 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; ErfK/Linsenmaier, 2020, Art. 9 GG, Rn. 240 ff.
[7] Kissel, Arbeitskampfrecht, 2002, § 53, Rn. 51 ff; a. A. Küttner, Personalbuch 2020, Arbeitskampf, Rn. 15.

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