§ 7 Abs. 2 TV FlexAZ regelt die Höhe des Arbeitsentgelts während der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell.

Hiernach erhalten Beschäftigte während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ) weitergearbeitet hätten. Dies bedeutet, dass abweichend von § 24 Abs. 2 TVöD, § 7 Abs. 3 TV-V bzw. der entsprechenden Vorschrift im TV-N alle Entgeltbestandteile ausnahmslos entsprechend dem Teilzeitquotient zustehen. Dies gilt damit auch für Entgeltbestandteile, die Teilzeitkräfte ansonsten in voller Höhe erhalten, wie z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge, Rufbereitschaftsbezahlung, Bereitschaftsdienstentgelte, Jubiläumszuwendung.

Beispiel 7

Wie Beispiel 6 bei Altersteilzeit im Blockmodell, Monat November 2011:

- Tabellenentgelt 986,15 EUR
- Zeitzuschläge für Sonntagsarbeit (50 v. H.) 6,98 EUR
- Rufbereitschaftspauschale 78,55 EUR
- Arbeit in der Rufbereitschaft 36,42 EUR
- Jahressonderzahlung 722,62 EUR
- Entgelt gesamt 1.830,72 EUR
     

Die "halbierte" andere Hälfte des Arbeitsentgelts fließt in das Wertguthaben. Der TV FlexAZ enthält keine eigene Definition des Wertguthabens, sondern verweist auf § 7b SGB IV, der die Wertguthabenvereinbarung regelt (siehe hierzu Rundschreiben R 156/2009 vom 11. Mai 2009).

Zu Beginn der Freistellungsphase wird das angesammelte Wertguthaben jeweils durch die Anzahl der Freistellungsmonate dividiert. Die so ermittelten Beträge stellen das in der Freistellungsphase zustehende monatliche Entgelt (ohne Aufstockungsleistungen) dar. Weitergehende Entgeltan-sprüche, ausgenommen die Aufstockungsleistungen, stehen nicht zu. Dies gilt auch für Einmalzahlungen, wie z. B. die Jahressonderzahlung, das Leistungsentgelt oder das Jubiläumsgeld.

Das Wertguthaben, in das während der Arbeitsphase "spiegelbildlich" das gleiche Entgelt einfließt (ohne Aufstockungsleistungen), das den Beschäftigten im jeweiligen Auszahlungsmonat der Arbeitsphase zusteht, ist zum Zwecke der späteren Ermittlung der Aufstockungsleistungen und des Auszahlungsbetrages jeweils getrennt wie folgt zu addieren:

(zum Regelarbeitsentgelt siehe nachfolgend unter 6.3).

Das Wertguthaben ist nicht zu verzinsen. Es erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich festzulegenden Höhe (§ 7 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ).

Beispiel 8

Im Rahmen einer vierjährigen Altersteilzeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2014 (Tarifgebiet West) sind in das Wertguthaben während der zweijährigen Arbeitsphase eingeflossen[1]:

a) Regelarbeitsentgelt  
  - Tabellenentgelt (50 v. H. Entgeltgruppe 8 Stufe 6 x 24 Monate) 33.044,02 EUR
  - Vertretungszulage (50 v. H. von 4,5 v. H. der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 x 24 Monate) 1.487,03 EUR
  - Rufbereitschaftspauschale (regelmäßig anfallend, insgesamt für 18 Stunden/ Monat, davon 50 v. H. x 24 Monate) 3.531,69 EUR
    Summe 38.062,74 EUR
    dividiert durch 24 Monate 1.585,95 EUR
b) steuerpflichtiges Entgelt, soweit nicht Regelarbeitsentgelt  
  - einmalige Sonderzahlung aus dem Tarifvertrag über die einmalige Sonderzahlung 2011 120,00 EUR
  - Jahressonderzahlung (50 v. H. von 90 v.H. Entgeltgruppe 8 Stufe 6 für 2011 und 2012) 2.481,90 EUR
  - Überstundenentgelt (hier: 50 v. H. aus Arbeit in der Rufbereitschaft, insgesamt 216 Stunden, davon 24. bis 31. Juli 2011 2.044,31 EUR
    Summe 4.646,22 EUR
    dividiert durch 24 Monate 193,59 EUR
c) steuerfreie Zeitzuschläge (50 v. H. von 98 Nachtarbeitsstunden und 114 Stunden Sonntagsarbeit, jeweils nach dem 31. Juli 2011 343,63 EUR
    dividiert durch 24 Monate 14,32 EUR
d) monatliches Entgelt gesamt 1.585,95 EUR
      193,59 EUR
      14,32 EUR
  Summe 1.793,86 EUR

In das Wertguthaben fließen mit der "Hälfte" auch alle Entgeltbestandteile ein, die den Beschäftigten während der Arbeitsphase als Einmalzahlungen zustehen, wie z.B. die Jahressonderzahlung, das Leistungsentgelt gem. § 18 TVöD oder die einmalige Sonderzahlung aus dem Tarifvertrag vom 27. Februar 2010. Die ratierliche Auszahlung dieses Wertguthabens in der Freistellungsphase bewirkt, dass auch Einmalzahlungen, z. B. die Jahressonderzahlung, in der Freistellungsphase nicht noch neben dem anteiligen monatlichen Wertguthaben gesondert zustehen.

Die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleibt auch bei zeitversetzter Auszahlung erhalten (Lohnsteuerrichtlinien 2008, R 3b Abs. 8). Ob dies auch gilt, soweit die steuerfreien Zuschläge im Wertguthaben gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ erhöht werden, bedarf noch der Klärung. Gleiches gilt für die Behandlung anderer steuerfreier Leistungen. Es wird insoweit ...

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