Durch Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass eine Aufteilung nach organisatorischen Gesichtpunkten erfolgt (§ 10 Abs. 2 Satz 2 und Protokollerklärung Nr. 2). Dies ermöglicht z. B. eine Bildung von Teilvolumina nach Abteilungen oder Standorten.

Bei einer Aufteilung nach organisatorischen Gesichtpunkten ist zu gewährleisten, dass grundsätzlich in jedem Teilvolumen ein Volumen von derzeit einem Prozent der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Beschäftigten dieser organisatorischen Einheit zur Verfügung steht (Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 10 Abs. 2). Pauschalierungen und Rundungen sind zulässig (Protokollerklärung Nr. 4 zu § 10 Abs. 2).

Da bei einer Aufteilung nach organisatorischen Gesichtpunkten in den Teilvolumina keine Differenzierung zwischen den Entgeltgruppen erfolgt, ist diese Differenzierung innerhalb des jeweiligen Teilvolumens durch einen Faktor sicherzustellen, über den die bei der Leistungsfeststellung ermittelten Punkte entsprechend dem Verhältnis der Entgeltgruppen zueinander gewichtet werden (Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 10 Abs. 2). Unzulässig ist eine einheitlich gleiche bzw. undifferenzierte Berechnung des Leistungsentgelts für alle Entgeltgruppen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge