Durch Dienstvereinbarung kann vereinbart werden, dass eine Aufteilung nach organisatorischen Gesichtspunkten erfolgt (§ 10 Absatz 2 Satz 2 und Protokollerklärung Nr. 2). Dies ermöglicht z. B. eine Bildung von Teilvolumina nach Abteilungen oder Standorten.

Bei einer Aufteilung nach organisatorischen Gesichtspunkten ist zu gewährleisten, dass grundsätzlich in jedem Teilvolumen ein Volumen von bis zu einem Prozent der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres der Beschäftigten dieser organisatorischen Einheit zur Verfügung steht (Satz 1 der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 10 Absatz 2). Pauschalierungen und Rundungen sind zulässig (Protokollerklärung Nr. 4 zu § 10 Absatz 2).

Da bei einer Aufteilung nach organisatorischen Gesichtspunkten in den Teilvolumina keine Differenzierung zwischen den Entgeltgruppen erfolgt, ist diese Differenzierung innerhalb des jeweiligen Teilvolumens durch einen Faktor sicherzustellen, über den die bei der Leistungsfeststellung ermittelten Punkte entsprechend dem Verhältnis der Entgeltgruppen zueinander gewichtet werden (Satz 2 der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 10 Absatz 2). Unzulässig ist eine einheitlich gleiche bzw. undifferenzierte Berechnung des Leistungsentgelts für alle Entgeltgruppen.

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