Teil III Abschnitt 5 der Entgeltordnung beinhaltet die Tätigkeitsmerkmale für Schwimmmeister und Schwimmmeistergehilfen aus Teil II Abschnitt R der Anlage 1a zum BAT. Die Begrifflichkeiten wurden an die aktuellen Ausbildungsbezeichnungen angepasst. So tritt an die Stelle des "geprüften Schwimmmeisters" die Bezeichnung "geprüfter Meister für Bäderbetriebe". Es muss sich dabei um geprüfte Meister im Sinne des § 10 Abs. 1 TV EntgO Bund handeln (siehe hierzu auch Teil C Ziffer 3.6.1). Anstelle der Tätigkeitsmerkmale für Schwimmmeistergehilfen wurde der mittlerweile existierende Berufsausbildungsabschluss der Fachangestellten für Bäderbetriebe aufgenommen. Die Tätigkeitsmerkmale für Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung umfassten den in der Zeit von 1971 bis 1997 geltenden staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von zweieinhalb Jahren. Beschäftigte, die über einen derartigen Ausbildungsabschluss verfügen, sind gemäß § 11 Satz 2 TV EntgO Bund den Fachangestellten für Bäderbetriebe gleichgestellt (als entsprechender früherer Ausbildungsberuf).

Das bisher in Vergütungsgruppe IX b geregelte Tätigkeitsmerkmal für "Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung" ist in der Entgeltordnung nicht mehr geregelt. Sofern Beschäftigte ohne Berufsausbildung zur/zum Fachangestellten für Bäderbetriebe Tätigkeiten auszuüben haben, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung als Fachangestellte oder Fachangestellter für Bäderbetriebe erforderlich ist, sind sie nach § 12 Abs. 1 TV EntgO Bund eine Entgeltgruppe tiefer, also in Entgeltgruppe 4 eingruppiert. Da die Tätigkeitsmerkmale des Teils III Abschnitt 5 der Entgeltordnung im Anhang zur Anlage 2 des TV EntgO Bund nicht aufgeführt sind, kommt eine verwaltungseigene Prüfung gemäß § 13 TV EntgO Bund für diese Beschäftigten nicht in Betracht.

Tätigkeitsmerkmale für Hilfstätigkeiten unterhalb der Entgeltgruppe 5 sind wie bisher nicht ausgebracht. Derartige Tätigkeiten sind nach § 3 Abs. 3 und 4 TV EntgO Bund sowie Ziffer 7 (siehe auch Beispiel 7b) der Niederschrift hierzu nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen 1, 2, 3 oder 4 der Teile I oder II zu bewerten, abhängig von der genauen Ausgestaltung der Tätigkeiten (siehe dazu auch Teil C Ziffer 2.3.10).

Es ergibt sich für folgende Beschäftigte die Möglichkeit der Höhergruppierung auf Antrag:

  • Fachangestellte für Bäderbetriebe, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VIII mit Aufstieg nach VII Fallgruppe 2 gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 3 eingruppiert sind, werden auf Antrag in die Entgeltgruppe 5 höhergruppiert.
  • Fachangestellte für Bäderbetriebe, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 mit Aufstieg nach VI b Fallgruppe 2 gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 5 eingruppiert sind, werden auf Antrag in die Entgeltgruppe 6 höhergruppiert.
  • Geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 1 mit Aufstieg nach V c Fallgruppe 3 gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert sind, werden auf Antrag in die Entgeltgruppe 8 höhergruppiert.
  • Geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe, die nach dem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V c Fallgruppen 1 oder 2 mit Aufstieg nach V b Fallgruppen 2 bzw. 3 gemäß Anlage 4 TVÜ-Bund in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert sind, werden auf Antrag in die Entgeltgruppe 9a höhergruppiert.

Das betrifft jeweils Beschäftigte, die im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2013 neu eingestellt wurden oder in den TVöD übergeleitete Beschäftigte, die in diesem Zeitraum ihre Tätigkeit gewechselt haben. Die Überleitung der Beschäftigten aus der bisherigen sog. "kleinen Entgeltgruppe 9" mit verlängerten Stufenlaufzeiten bzw. früherer Endstufe 4 in die neue Entgeltgruppe 9a erfolgt ohne Antrag des Beschäftigten; die Stufenzuordnung ist in § 27 Abs. 3 TVÜ-Bund geregelt; siehe Teil E Ziffer 1.5.3.

EG Tätigkeitsmerkmal EG TVÜ Anlage
Teil III Abschn. 5 EntgO Bund

Teil II Abschn. R Anlage 1a zum BAT

(VergGr./FGr.)
2[*] 4
9a

FGr. 1

Geprüfte Meisterinnen und Meister für Bäderbetriebe als Betriebsleiterinnen oder Betriebsleiter,

denen die Aufsicht über mindestens 18 Beschäftigte, davon mindestens fünf Fachangestellte für Bäderbetriebe bzw. Beschäftigte in der Tätigkeit von Fachangestellten für Bäderbetriebe, durch ausdrückliche Anordnung ständig übertragen ist.

(Beschäftigte in dieser Fallgruppe erhalten eine Entgeltgruppenzulage gemäß § 17 Nr. 8 des TV EntgO Bund.)

V b / 1 (VGZ nach 4 Jahren)

Geprüfte Schwimmmeister als Betriebsleiter, denen die Aufsicht über mindestens 18 Arbeitnehmer, davon mindestens fünf Schwimmmeistergehilfen mit Abschlussprüfung bzw. Angestellte in der Tätigkeit von Schwimmmeistergeh...

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