Betreff: Verlängerung der zeitlich befristeten Zulage für Tarifbeschäftigte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
hier: Entsprechende Anwendung Nummer 8c der Vorbemerkung zu den Besoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes
Bezug: Rundschreiben vom 15. Dezember 2015 - D 5 - 31002/47#1
Aktenzeichen: 5-31002/47#1

Die mit Wirkung vom 1. Januar 2016 durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geschaffene Zulage für Beamte und Soldaten, die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verwendet werden (sog. BAMF-Zulage), war ursprünglich bis zum 31. Dezember 2018 zeitlich befristet. Die zeitliche Befristung dieser Stellenzulage wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2232) um fünf Jahre bis zum 31. Dezember 2023 verlängert.

Die für die beim BAMF verwendeten Tarifbeschäftigten aus Gründen der Gleichbehandlung in meinem o. g. Bezugsrundschreiben vom 15. Dezember 2015 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen getroffene außertarifliche Maßnahme kann infolge der Verlängerung der zeitlichen Befristung der besoldungsrechtlichen Regelung bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin Anwendung finden.

Die jährlichen Gesamtkosten sind aus den vorhandenen Ansätzen des Einzelplans 06 zu decken.

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