Betreff: Einführung einer zeitlich befristeten Zulage für Tarifbeschäftigte bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
hier: Entsprechende Anwendung der besoldungsrechtlichen Regelung des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes
Bezug: Nummer 8c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsverordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes

Durch das Siebte Besoldungsänderungsgesetz vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) wurde für Beamte und Soldaten, die beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) verwendet werden, mit Wirkung vom 1. Januar 2016 eine bis zum 31. Dezember 2018 zeitlich befristete Stellenzulage geschaffen.

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erhalten Tarifbeschäftigte für die Dauer ihrer Verwendung beim BAMF außertariflich eine nicht zusatzversorgungspflichtige Zulage unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie sie nach Nummer 8c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes die vergleichbaren Beamtinnen und Beamten des Bundes erhalten (BAMF-Zulage). Durch die BAMF-Zulage werden die mit dem Dienst allgemein verbundenen Erschwernisse und Aufwendungen abgegolten.

Für die Zuordnung der Entgeltgruppen zu den Besoldungsgruppen wird die Tabelle in Teil C Ziffer 4.5.3 der Durchführungshinweise zu den neuen Eingruppierungsvorschriften zugrunde gelegt (Rundschreiben vom 24. März 2014 – D 5 – 31003/2#4 – in der Fassung vom 12. August 2014). Die BAMF-Zulage beträgt entsprechend Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes somit aktuell monatlich:

Tarifbeschäftigte
der Entgeltgruppen
Beamte und Soldaten
der Besoldungsgruppe
BAMF-Zulage
E 1 bis E 4 A 2 bis A 5 85,00 EUR
E 5 bis E 9a A 6 bis A 9 110,00 EUR
E 9b bis E 13 A 10 bis A 13 125,00 EUR
E 14 und höher A 14 und höher 140,00 EUR

Die BAMF-Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, für die den Tarifbeschäftigten Entgelt (einschließlich Entgelt im Krankheitsfall oder Urlaubsentgelt) zusteht; für die Berechnung und Auszahlung ist § 24 TVöD anzuwenden. Sie ist bei der Bemessung der Jahressonderzahlung (§ 20 TVöD) und des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD) zu berücksichtigen.

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