Auch in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte [korr.] Arbeitnehmende und hauptberuflich Selbstständige mit Wohnort in einem EU-/EWR-Staat, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich sowie in einem der Abkommensstaaten (Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien) haben Anspruch auf [korr.] Krankengeld bei Erkrankung des Kindes nach § 45 SGB V, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Hierbei sind lediglich Besonderheiten in der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts zu berücksichtigen (siehe Abschnitt 7.2.3.2.1 "Steuerabzüge für in einem anderen Staat wohnende Versicherte (z.B. Grenzgänger[/Grenzgängerinnen])").

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