1. Mitgliedschaft und Zahlungsansprüche der Beschäftigten

    Während der Dauer eines rechtmäßigen Arbeitskampfes besteht die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung fort, § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V.

    Die Mitgliedschaft von in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten, wird durch den Wegfall des Entgelts infolge eines Arbeitskampfes ebenfalls nicht berührt. Dies gilt auch für die bei einer privaten Krankenversicherung versicherten Beschäftigten.

    Mit dem Wegfall des Entgeltsanspruchs infolge eines Arbeitskampfes entfällt der Anspruch auf den Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 Abs. 1 oder 2 SGB V. Besteht infolge eines Arbeitskampfes nur für Teile eines Monats ein Entgeltanspruch und damit auch nur für Teile eines Monats Anspruch auf den Beitragszuschuss, ist dieser nach § 223 SGB V zu berechnen, d. h. für jeden Tag mit Entgeltanspruch besteht Anspruch auf ein Dreißigstel des monatlichen Beitragszuschusses.

    Soweit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht (vgl. Unterabschnitt I Nr. 3), haben in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- und freiwillig Versicherte, solange sie arbeitsunfähig sind, auch während einer Arbeitskampfmaßnahme Anspruch auf Krankengeld gegen die zuständige gesetzliche Krankenkasse, und zwar auch dann, wenn die gesetzliche Entgeltfortzahlungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Es handelt sich dabei um originäre Ansprüche. Da in solchen Fällen die Krankenkasse nicht für die Arbeitgeber/innen eintritt, scheidet ein Forderungsübergang nach § 115 Abs. 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) aus.

    Während eines rechtswidrigen Arbeitskampfes bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung längstens für einen Monat ab Beginn des Streiks erhalten, §§ 7 Abs. 3 SGB IV, 190 Abs. 2, 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Bei Fortdauer des rechtswidrigen Arbeitskampfes über einen Monat hinaus besteht für längstens einen weiteren Monat ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Dauert er länger als zwei Monate, besteht für den gesamten Zeitraum vom Beginn des zweiten Monats bis zum Ende des Streiks Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V und damit einhergehend eine beitragspflichtige Mitgliedschaft.

  2. Meldepflichten der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers

    Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Wegfall des Anspruchs auf Arbeitsentgelt für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen und wird Kranken-, Verletzten-, Mutterschafts- , Erziehungs- oder Elterngeld bezogen, Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehr- oder Zivildienst geleistet, ist gemäß § 9 Abs. 1 DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung) innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf des ersten vollen Kalendermonats der Unterbrechung eine Unterbrechungsmeldung an die zuständige Krankenkasse zu erstatten.

    Im Falle eines rechtswidrigen Arbeitskampfes ist eine Meldung an die zuständige Krankenkasse zu erstatten (§§ 198 SGB V, 28a Abs. 1 Nr. 8 SGB IV). Dauert ein rechtswidriger Arbeitskampf länger als einen Monat, endet das Beschäftigungsverhältnis (s. o. Nr. 1 a). Die Abmeldung muss innerhalb von sechs Wochen nach dem Beschäftigungsende erfolgen, §§ 198 SGB V, 28 a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, 8 Abs. 1 DEÜV. Für die Wiederanmeldung gilt eine Frist von sechs Wochen seit Wiederaufnahme der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 6 DEÜV).

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