§ 22 BGleiG eröffnet der Gleichstellungsbeauftragten ausdrücklich die Möglichkeit, das Verwaltungsgericht anzurufen. Die gesetzliche Regelung schafft insoweit Rechtsklarheit, als dass die Frage, ob Frauenbeauftragte nach bisherigem Recht unabhängig von ihrer Eigenschaft als Beamtin oder Angestellte wegen Verletzung ihrer Rechte als Frauenbeauftragte Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben können, höchstrichterlich nicht geklärt ist.[1] Nach § 22 Abs. 1 S. 1 BGleiG ist neben einem erfolglosen Einspruch (§ 21 BGleiG) für die Anrufung des Verwaltungsgerichts das Scheitern einer außergerichtlichen einvernehmlichen Lösung weitere Voraussetzung. Dies unterstreicht, dass ein gerichtliches Verfahren nur als ultima-ratio in Betracht kommen soll. Zur Durchführung des außergerichtlichen Einigungsversuchs können vermittelnde Dritte – ggf. Mediatioren - eingeschaltet werden. Auch das für Gleichstellungsfragen zuständige Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hilft auf Anfrage (vgl. § 20 Abs. 3 BGleiG) weiter. Die in den Materialien angesprochene Möglichkeit, dass die Dienststelle und die Gleichstellungsbeauftragte für die außergerichtlichen Einigungsversuche vorab eine allgemeine Verfahrensordnung festlegen, ist uneingeschränkt zu empfehlen.

Die Dauer der außergerichtlichen Einigung ist von § 22 BGleiG nicht vorgegeben. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 BGleiG ist lediglich innerhalb eines Monats nach schriftlicher Feststellung des Scheiterns des außergerichtlichen Einigungsversuchs das Verwaltungsgericht anzurufen. Das Scheitern der Einigung kann sowohl durch die Gleichstellungsbeauftragte als auch durch die Dienststelle schriftlich festgestellt werden. Anders als der Einspruch hat die Anrufung des Verwaltungsgerichts keine aufschiebende Wirkung, damit gegebenenfalls dringend notwendige Maßnahmen innerhalb der Dienststelle nicht weiter hinausgezögert werden (§ 22 Abs. 1 S. 4 BGleiG). Um zu verhindern, dass über einen Einspruch nicht in angemessener Zeit entschieden wird, kann nach § 22 Abs. 2 BGleiG das Verwaltungsgericht aufgrund der Untätigkeit der Dienststellenleitung auch ohne vorherigen außergerichtlichen Einigungsversuch unter entsprechender Anwendung von § 75 S. 2-4 VwGO und somit spätestens nach Ablauf von drei Monaten seit Einlegung des Einspruchs angerufen werden.

Die verwaltungsgerichtliche Klage kann nach § 22 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 BGleiG nur auf Verstöße der Dienststelle gegen die Aufstellung des Gleichstellungsplans oder dessen Inhalt sowie auf Verstöße gegen die Rechte der Gleichstellungsbeauftragten nach §§ 18 bis 20 BGleiG gestützt werden. Diese Beschränkung der Klagebefugnis auf die Verletzung der Vorschriften über das Beteiligungsverfahren wird vom Gesetzgeber mit der Ausgestaltung des in § 21 BGleiG vorgesehenen verwaltungsinternen Klärungsprozesses gerechtfertigt. Inhaltlich ist lediglich die Aufstellung des Gleichstellungsplans oder dessen Inhalt justiziabel was seine Bedeutung als wichtiges Instrument zur Förderung der Gleichstellung verstärkt. Die Regelung der Kostentragungspflicht in § 22 Abs. 4 BGleiG entspricht § 44 BPersVG.

[1] BT-Drs. 14/5679, S. 32 m. Nachw., vgl. zum Streitstand OVG Saarlouis, Urt. v. 19.09.2003 – 1 R 21/02, NVwZ 2004, 247 f.

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