§ 2 S. 1 BGleiG verpflichtet alle Beschäftigten, insbesondere Vorgesetzte, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Die Vorschrift richtet sich vor allem an Behördenleiter, die in erster Linie für die Durchsetzung der Gleichstellung verantwortlich sind (s. auch § 11 Abs. 1 S. 2 BGleiG). Die Förderung der Gleichstellung wird damit zur "Chefsache" mit weitreichenden Konsequenzen in Bezug auf die Beurteilung der Qualifikation von Führungskräften. Darüber hinaus begründet das Gesetz in § 2 S. 2 BGleiG für alle Aufgabenbereiche in der Dienststelle - also für die Fachbereiche ebenso wie für die Zentralverwaltung - sowie für die Zusammenarbeit von Dienststellen die Verpflichtung, die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Leitprinzip zu berücksichtigen. Diese Formulierung trägt Ansätze zu Gender Mainstreaming (vgl. Die Gleichberechtigung der Frauen, Art. 3 Abs. 2 GG). Bezogen auf die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesdienst wird Gender Mainstreaming nach der Gesetzesbegründung dahingehend übersetzt, dass nicht nur die für die Gleichstellung verantwortlichen speziellen Akteurinnen und Akteure, das heißt die Personalverantwortlichen, die Gleichstellungsbeauftragten und die Personalvertretungen, zur Förderung der Gleichstellung verpflichtet werden. Das Gesetz bindet ausnahmslos alle Beschäftigten und alle Abteilungen des Bundesdienstes.

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