§ 4 Abs. 1 BGleiG verpflichtet die Beschäftigten, insbesondere solche mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben, die Leitung der Dienststelle sowie die Personalverwaltung, die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Die Vorschrift richtet sich vor allem an Dienststellenleiter, die in erster Linie für die Durchsetzung der Gleichstellung verantwortlich sind (s. auch § 11 Abs. 1 Satz 2 BGleiG). Die Förderung der Gleichstellung wird damit zur "Chefsache" mit weitreichenden Konsequenzen in Bezug auf die Beurteilung der Qualifikation von Führungskräften. Darüber hinaus begründet das Gesetz in § 4 Satz 2 BGleiG für alle Aufgabenbereiche in der Dienststelle sowie für die Zusammenarbeit von Dienststellen die Verpflichtung, die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Leitprinzip zu berücksichtigen. Diese Formulierung trägt Ansätze zu Gender Mainstreaming. Bezogen auf die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Bundesdienst wird Gender Mainstreaming dahingehend übersetzt, dass nicht nur die für die Gleichstellung verantwortlichen speziellen Akteurinnen und Akteure, d. h. die Personalverantwortlichen, die Gleichstellungsbeauftragten und die Personalvertretungen, zur Förderung der Gleichstellung verpflichtet werden. Das Gesetz nimmt vielmehr ausnahmslos alle Beschäftigten und alle Abteilungen des Bundesdienstes in die Pflicht.

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