Die Dienststelle hat nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BGleiG die Teilnahme der Beschäftigten an Fortbildungen und Dienstreisen zu unterstützen.[1] Wenn es sich um Fortbildungen der Einführungs-, Förderungs- und Anpassungsförderung handelt, so sind Frauen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Zielgruppe der Fortbildung zu beteiligen. Wenn Männer unterrepräsentiert sind, gilt dies auch für sie. Es sollen gem. § 10 Abs. 3 BGleiG in ausreichendem Maße Fortbildungen angeboten werden, die den beruflichen Aufstieg und den beruflichen Wiedereinstieg nach einer Unterbrechung der Berufstätigkeit zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben erleichtern.

Die Dienststelle muss Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten die Teilnahme an dienstlichen Fortbildungen sowie an Dienstreisen ermöglichen, § 10 Abs. 2 Satz 1 BGleiG. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BGleiG muss die Dienststelle dabei – soweit dies erforderlich ist – im Rahmen ihrer dienstlichen Möglichkeiten diesem Personenkreis zusätzliche Veranstaltungen oder alternative Dienstreisezeiträume anbieten, die deren räumlichen und zeitlichen Bedürfnissen besser gerecht werden. § 10 Abs. 2 Satz 3 BGleiG sieht darüber hinaus vor, dass die Dienststelle Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten die Teilnahme an dienstlichen Ausbildungen anbieten kann.

§ 10 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 BGleiG bestimmt, dass für die Dauer der Teilnahme an Maßnahmen nach Abs. 2 Satz 1 BGleiG im Bedarfsfall Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Personen angeboten werden können. Ein Bedarfsfall in diesem Sinne ist anzunehmen, "wenn bereits bestehende Kinderbetreuungsmöglichkeiten oder gesetzliche Pflegeansprüche nicht greifen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Betreuung der Pflegebedürftigen während einer Fortbildungsmaßnahme nicht durch die Leistungen der Pflegeversicherung (Verhinderungs- bzw. Kurzzeitpflege) abgedeckt wären."[2] § 10 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 BGleiG erlaubt der Dienststelle darüber hinaus, zusätzlich anfallende, unabwendbare Betreuungskosten für Kinder oder pflegebedürftige Personen auf Antrag der betroffenen Beschäftigten zu erstatten, wenn diese zuvor an Fortbildungen oder Dienstreisen nach dem § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 BGleiG teilgenommen haben oder die betreffenden Kosten während einer dienstlichen Ausbildung entstanden sind. Beide Bestimmungen sind als Ermessensvorschrift ausgestaltet ("kann"); ein Anspruch auf diese Leistungen hat der/die Beschäftigte deshalb grundsätzlich nicht.

Die tatsächliche Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern wird dadurch vorangetrieben, dass die Beschäftigten der Personalverwaltung und die Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben verpflichtet sind, sich über Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern sowie zur Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit zu informieren. Sie sollen zudem entsprechende Fortbildungen besuchen. Dies ergibt sich auch § 10 Abs. 4 des BGleiG. Man kann dabei von einer Informationspflicht der Beschäftigten der Personalverwaltung und der Beschäftigten mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben sprechen.

[1] S. hierzu Landesbestimmungen zu Fortbildungen: § 12 ChancenG; Art. 9, 12 Abs. 1 und 2 BayGlG; § 8 LGG Berlin; §§ 11 Abs. 1, 17 Abs. 3 LGG Brdbg; §§ 9, 10 Abs. 2–4 LGG Brem; § 10 HmbGleiG; § 12 HGlG; § 10 GlG M-V; § 14 NGG; § 11 LGG NRW; § 13 LGG RLP; § 15 LGG Saar; § 9 SächsFFG; §§ 7, 9 Abs. 1 und 3 FrFG; § 10 GstG; § 9 GleichstG TH.
[2] BT-Drs. 18/3784 S. 88.

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