1 Einleitung

Gewerkschaften sind Zusammenschlüsse von Arbeitnehmern und Beamten zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder. Dieser Zweck wird regelmäßig durch den Abschluss von Tarifverträgen angestrebt.

Scheitern Tarifvertragsverhandlungen, kann es zum Arbeitskampf kommen.

Der Streik ist das gängige Mittel, dessen sich die Arbeitnehmer im Arbeitskampf bedienen. Man versteht unter dem Streik die planmäßige und gemeinschaftliche ("kollektive") Verweigerung der nach einzelvertraglichen Grundsätzen geschuldeten Arbeit durch eine Gruppe von Arbeitnehmern oder ganze Belegschaften mit dem Zweck, durch die so erzeugte Störung der Vertragsbeziehungen und Produktionsabläufe ein Ziel zu erreichen, und der Absicht, die Arbeit nach dem Ende der Maßnahme wieder aufzunehmen. Ein solcher Druck wird regelmäßig ausgeübt, um Verbesserungen der kollektiven Arbeitsbedingungen für die Zukunft durchzusetzen oder Verschlechterungen abzuwehren.

2 Gewerkschaft

Gewerkschaften sind freiwillige Vereinigungen von Arbeitnehmern zur Wahrung und Förderung ihrer Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen (vgl. Art. 9 Abs. 3 GG).

Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände sind Koalitionen im Sinn von Art. 9 Abs. 3 GG und stehen unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes. Dabei ist das Koalitionsrecht für jedermann gewährleistet, also ein sog. Menschenrecht im Sinne des Grundgesetzes (im Gegensatz zum Bürgerrecht, das nur Deutschen zusteht). Damit haben auch Ausländer und Staatenlose das Recht, eine Koalition zu gründen.

2.1 Charakteristik

Es ist anerkannt, dass die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Voraussetzungen "Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen" zur Begriffsbestimmung einer Gewerkschaft zu weit gefasst sind. Nach ständiger Rechtsprechung müssen Vereinigungen noch weitere Voraussetzungen erfüllen, damit von Gewerkschaften gesprochen werden kann:[1]

  • Vereinigungen von Arbeitnehmern, sie dürfen nur Arbeitnehmer als Mitglieder aufnehmen und sind daher "gegnerfrei".
  • Von einem Mitgliederwechsel unabhängig, also als Verein organisiert. Die Gewerkschaften sind im Gegensatz zu den Arbeitgeberverbänden in der Regel nichtrechtsfähige Vereine.
  • Freiwillig gebildet, eine Zwangsmitgliedschaft, wie sie etwa bei Kammern gegeben ist, würde gegen die negative Koalitionsfreiheit (s. u.) verstoßen.
  • Von der Gegenseite unabhängig. Sie müssen unabhängig von Weisungen, Einflüssen und Zuwendungen besonders ihrer Gegenspieler, d. h. der Arbeitgeber und ihrer Vereinigungen sein (sog. Koalitionsreinheit).
  • Parteipolitisch neutral
  • Unabhängig von Staat und Kirche
  • Überbetrieblich, d. h. sie stehen einer Vielzahl von Arbeitnehmern offen, nicht nur eines bestimmten Betriebs. Sie sind daher auch überörtlich tätig.
  • Ziel muss es sein, Tarifverträge zu schließen, die Tarifverträge dienen der Verbessung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen.
  • Sie müssen das jeweilige Schlichtungsrecht anerkennen.
  • Druck ausüben können. Sie müssen über eine Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler verfügen. Dies geschieht insbesondere, aber nicht nur mit den Mitteln des Arbeitskampfs, nach neuerer Rechtsprechung mindestens aber durch "wirkungsvollen Druck und organisatorische Leistungsfähigkeit"; eine tariffähige Gewerkschaft muss von der Gegenseite mindestens "ernst genommen werden".[2]

Bei Arbeitgeberverbänden hingegen ist die Durchsetzungskraft nicht Voraussetzung für die Tariffähigkeit, die Tariffähigkeit eines einzelnen Arbeitgebers nach § 2 Abs. 1 TVG besteht unabhängig von einer bestimmten Durchsetzungskraft.[3] § 2 Abs. 1 TVG will damit die Existenz eines Tarifpartners sichern, wenn ein Arbeitgeberverband nicht besteht. Wenn der Gesetzgeber das Interesse daran, auf jeden Fall einen Tarifpartner auf Arbeitgeberseite zur Verfügung zu stellen, höher veranschlagt als die Frage der Durchsetzungsfähigkeit des einzelnen Arbeitgebers, so ist das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.[4]

Auch Vereinigungen, denen überwiegend oder teilweise Beamte angehören, können unter den allgemeinen Gewerkschaftsbegriff fallen. Erforderlich ist nur, dass sie hinsichtlich der bei ihnen organisierten Mitglieder bereit sind, Tarifverträge abzuschließen und sie müssen imstande und willens sein, ihre Rechte notfalls durchzusetzen.

2.2 Entstehung der Gewerkschaften

Die Gründung von Gewerkschaften ging einher mit dem Einsetzen der Industrialisierung. Diese begann Ende des 18. Jahrhunderts in England und erreichte einige Zeit später auch das Gebiet des Deutschen Bundes. Erste Gewerkschaften in Deutschland waren die Berufsverbände der Buchdrucker und Zigarrenarbeiter, die etwa 1848 entstanden. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts wurde auch die erste Angestelltengewerkschaft gegründet.[1] Der erste bedeutsame Tarifvertrag in Deutschland war der Buchdrucker...

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