Im Falle eines Arbeitskampfes haben sich Betriebsrat bzw. Personalrat neutral zu verhalten. Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bzw. § 66 Abs. 2 BPersVG sind Arbeitskampfmaßnahmen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, ebenso zwischen Personalrat und Dienststellenleitung untersagt.

Kommt es zwischen dem Personalrat bzw. Betriebsrat und dem Arbeitgeber nicht zur Einigung über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung, darf kein Streik ausgerufen werden, vielmehr muss die Einigungsstelle angerufen werden.[1]

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Kosten der Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung mit dem Thema "Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf" zu zahlen. Eine solche Schulungsveranstaltung kann nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn ein konkreter, aktueller und betriebsbezogener Anlass besteht, wenn also insbesondere konkret vorhersehbar ist, dass der Betrieb direkt oder indirekt von Arbeitskampfmaßnahmen betroffen sein wird. Eine bloße abstrakte Möglichkeit der Verwertung der durch die Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse reicht nicht aus. Auch gehört die Vermittlung von Kenntnissen aus dem Arbeitskampfrecht nicht zur Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsrechts oder des Arbeitsrechts.[2]

Einem Betriebsratsmitglied steht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 7 AWbG NRW für einen einwöchigen, vom ver.di-Institut für Bildung, Medien und Kunst veranstalteten Schulungsseminar zum Thema "Kampagnen? – Oft gehört, jetzt geplant! Kampagnen erfolgreich planen und organisieren" zu. Diese Veranstaltung sollte zeigen, wie Kampagnen gegen einzelne Unternehmen geführt werden und darauf abzielen, dass betrieblichen und gewerkschaftlichen Forderungen Nachdruck verliehen weird und diese durchgesetzt werden. Damit handelte es sich um eine interessenorientierte gewerkschaftspolitische Schulungsveranstaltung und nicht um eine politische Arbeitnehmerweiterbildung im Sinne von § 1 Abs. 2 und 4 AWbG NRW und ist damit nicht vom AWbG NRW erfasst, da die gewerkschaftliche Bildung durch dieses Gesetz nicht bezweckt ist. Das Gericht weist zudem darauf hin, dass aus koalitionsrechtlichen Gründen kein Arbeitgeber zur Finanzierung seines sozialen Gegenspielers verpflichtet werden kann.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge