Gewerkschaften sind nach § 10 Satz 1 ArbGG im arbeitsgerichtlichen Verfahren parteifähig. Damit ist die Gesamtorganisation und nicht die Unterorganisationen gemeint. Bezirksleitungen bzw. Verwaltungsstellen sind nur dann parteifähig, wenn sie körperschaftlich organisiert sind und gegenüber der Gesamtorganisation weitgehend selbstständig tätig werden können und eine Handlungsfähigkeit aufgrund ihrer eigenen Tariffähigkeit haben.[1]

[1] BAG, Beschluss v. 26.2.1964, 5 AR 66/64; LAG Hessen, Urteil v. 17.9.2008, 9 SaGa 1442/08.

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