Weisungen des Arbeitgebers können sich (wie bereits in § 106 GewO geregelt) auf Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit beziehen, soweit sich aus dem Arbeitsvertrag, den Bestimmungen einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift nichts anderes ergibt. Im Umkehrschluss aus § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB ist Arbeitnehmer derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Die Abgrenzung des Arbeitsverhältnisses von anderen Vertragsverhältnissen ist im Wege einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wodurch den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung getragen werden könne. Hierbei sind auch solche Besonderheiten oder Eigenarten einer Tätigkeit zu berücksichtigen, die sich etwa in Branchen und Bereichen ergeben, die Spezifika aufgrund grundrechtlich geschützter Werte aufweisen (wie z. B. aufgrund der Rundfunk-, Presse- oder Kunstfreiheit).

Für den Fall, dass sich der Vertrag und seine tatsächliche Durchführung widersprechen, ist für die rechtliche Einordnung als Arbeitsverhältnis die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses maßgebend. Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

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