(1) 1Die Gemeinde darf Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern. 2Werden sie zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde weiterhin benötigt, dürfen sie zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben der Gemeinde mindestens ebenso wirtschaftlich erfüllt werden können. 3Vermögensgegenstände dürfen in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden.

 

(2) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstands gilt Absatz 1 entsprechend.

 

(3) 1Die Gemeinde bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, wenn sie über bewegliche Sachen, die einen besonderen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben, verfügen oder solche Sachen wesentlich verändern will. 2Die Gemeinde bedarf abweichend von Satz 1 keiner Genehmigung, wenn diese Sachen an andere schleswig-holsteinische kommunale Körperschaften oder das Land Schleswig-Holstein veräußert werden.

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