(1) Den Gemeinden können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

 

(2) Soweit Gemeinden Träger von Aufgaben der Verteidigung sind, haben ihre Behörden die für die Behörden des Landes geltenden Vorschriften über die Geheimhaltung zu befolgen.

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