(1) 1Jede Gemeinde hat einen oder zwei Beigeordnete. 2Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß die Zahl der Beigeordneten in Gemeinden

bis zu

 

25 000 Einwohnern bis auf drei,
mit mehr als 25 000 bis 40 000 Einwohnern bis auf vier,
mit mehr als 40 000 bis 80 000 Einwohnern bis auf fünf,
mit mehr als 80 000 bis 120 000 Einwohnern bis auf sechs,
mit mehr als

 

120 000 Einwohnern bis auf sieben

erhöht wird.

 

(2) 1Der Erste Beigeordnete ist der allgemeine Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung (Vertreter im Verhinderungsfall). 2In kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten führt er die Amtsbezeichnung Bürgermeister, in den übrigen Gemeinden die Amtsbezeichnung des ihm übertragenen Amtes. 3Die weiteren Beigeordneten führen die Amtsbezeichnung Beigeordneter und sind zur allgemeinen Vertretung des Bürgermeisters nur berufen, wenn der Bürgermeister und der Erste Beigeordnete verhindert sind. 4Die Reihenfolge der allgemeinen Vertretung wird vor der Wahl der Beigeordneten durch den Gemeinderat festgesetzt. 5Bei der Festsetzung der Reihenfolge der allgemeinen Vertretung gehen die hauptamtlichen Beigeordneten den ehrenamtlichen Beigeordneten vor. 6Beim Ausscheiden oder bei der Berufung eines weiteren Beigeordneten kann deren Reihenfolge der Vertretung geändert werden. 7Der Bürgermeister kann bei Bedarf einen ehrenamtlichen Beigeordneten ohne Geschäftsbereich mit der Vertretung der Gemeinde bei Veranstaltungen beauftragen, sofern der nach den Sätzen 1 und 3 berufene allgemeine Vertreter einverstanden ist.

 

(3) 1Hauptamtlichen Beigeordneten muß, ehrenamtlichen Beigeordneten kann die Leitung angemessener Geschäftsbereiche übertragen werden. 2Der Bürgermeister kann einem Beigeordneten einzelne Amtsgeschäfte übertragen, soweit dadurch der Geschäftsbereich eines anderen Beigeordneten nicht betroffen wird. 3Die Beigeordneten sind in dem ihnen übertragenen Geschäftsbereich Vertreter des Bürgermeisters (ständige Vertreter).

 

(4) 1Soweit nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 für Beigeordnete Geschäftsbereiche gebildet werden sollen, ist deren Zahl in der Hauptsatzung zu regeln. 2Der Bürgermeister bildet die Geschäftsbereiche und überträgt ihre Leitung auf die Beigeordneten; bei der Bildung von Geschäftsbereichen soll in Gemeinden mit hauptamtlicher Verwaltung auf den Verwaltungsgliederungsplan (§ 15 Abs. 3) abgestellt werden. 3Die Übertragung der Geschäftsbereiche endet mit Ablauf der Amtszeit der Beigeordneten; § 52 Abs. 3 bleibt unberührt. 4Die Bildung, Übertragung, Änderung und Aufhebung der Geschäftsbereiche bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats.

 

(5) 1Die Beigeordneten können an den Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. 2Bei den Beratungen in den Ausschüssen sind sie innerhalb ihres Geschäftsbereichs berechtigt, nach Vortrag der Ansicht des Bürgermeisters ihre abweichende Ansicht darzulegen.

 

(6) 1Die Beigeordneten verwalten ihren Geschäftsbereich im Rahmen der Beschlüsse des Gemeinderats und der allgemeinen Richtlinien des Bürgermeisters selbständig; sie bereiten die Beschlüsse der Ausschüsse, soweit sie den Vorsitz führen, im Benehmen mit dem Bürgermeister vor. 2An Einzelweisungen des Bürgermeisters sind sie nur gebunden, soweit dies für die Einheit der Verwaltung oder für den geregelten Ablauf der Verwaltungsgeschäfte geboten ist; die Weisungen sind unmittelbar an den Beigeordneten zu richten.

 

(7) 1Zur Erhaltung der Einheit der Verwaltung hat der Bürgermeister regelmäßig, mindestens jedoch einmal im Monat, gemeinsame Besprechungen mit den Beigeordneten abzuhalten. 2Dabei sollen insbesondere Angelegenheiten behandelt werden, über die zwischen den Geschäftsbereichen unterschiedliche Ansichten bestehen, die mehrere Geschäftsbereiche berühren oder die der Bürgermeister oder ein Beigeordneter wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Gemeindeverwaltung zur Beratung vorschlägt.

 

(8) 1Ehrenamtliche Beigeordnete, die zugleich Ratsmitglieder sind, verlieren mit der Übertragung eines Geschäftsbereichs ihre Mitgliedschaft im Gemeinderat; der Verbleib im Amt nach § 52 Abs. 3 steht der Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht entgegen. 2Satz 1 gilt nicht in Ortsgemeinden.

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