(1) Die Amtszeit der hauptamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten beträgt acht Jahre.

 

(2) 1Die Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten entspricht der Dauer der gesetzlichen Wahlzeit des Gemeinderats. 2Sie endet vorzeitig, wenn die Stelle hauptamtlich besetzt wird. 3Darüber hinaus endet die Amtszeit der ehrenamtlichen Beigeordneten vorzeitig, wenn

 

1.

die Wahl des Gemeinderats ganz oder teilweise für ungültig erklärt wird oder

 

2.

der Gemeinderat vor Ablauf der gesetzlichen Wahlzeit aus einem anderen Grunde neu gewählt wird.

4Satz 3 gilt entsprechend für die Amtszeit der ehrenamtlichen Bürgermeister, die vom Gemeinderat gewählt sind (§ 53 Abs. 2).

 

(3) Die ehrenamtlichen Bürgermeister und Beigeordneten bleiben bis zur Einführung ihres Nachfolgers im Amt.

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