1Jeder hat das Recht, sich schriftlich mit Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung an den Gemeinderat zu wenden. 2Soweit der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist, hat der Gemeinderat ihm die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu überlassen. 3Zur Erledigung der sonstigen Anregungen und Beschwerden kann der Gemeinderat einen Ausschuß bilden. 4Der Antragsteller ist über die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

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