1Jeder hat das Recht, sich schriftlich mit Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der Verwaltung des Landkreises an den Kreistag zu wenden. 2Soweit der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist, hat der Kreistag ihm die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu überlassen. 3Zur Erledigung der sonstigen Anregungen und Beschwerden kann der Kreistag einen Ausschuß bilden. 4Der Antragsteller ist über die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

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