(1) 1Der Rat der Gemeinde ist für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 2Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Rat nicht übertragen:
a) |
die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, |
b) |
die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und ihrer Vertreter, |
c) |
die Wahl der Beigeordneten, |
d) |
die Verleihung und die Entziehung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung, |
e) |
die Änderung des Gemeindegebiets, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, |
f) |
den Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen, |
g) |
abschließende Beschlüsse im Flächennutzungsplanverfahren und abschließende Satzungsbeschlüsse auf der Grundlage des Baugesetzbuchs und des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch, |
i) |
die Festsetzung allgemein geltender öffentlicher Abgaben und privatrechlicher Entgelte, |
k) |
[2]den Beschluss über die gegenüber der Gemeindeprüfungsanstalt und der Aufsichtsbehörde abzugebende Stellungnahme gemäß § 105 Absatz 7, |
l[3]) |
die teilweise oder vollständige Veräußerung oder Verpachtung von Eigenbetrieben, die teilweise oder vollständige Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen des privaten Rechts, die Veräußerung eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft sowie den Abschluss von anderen Rechtsgeschäften im Sinne des § 111 Abs. 1 und 2, |
m[4]) |
die Errichtung, Übernahme, Erweiterung, Einschränkung und Auflösung von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114a, öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben, die Bildung oder Auflösung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens gemäß § 27 Abs. 1 bis 3 und 6 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, die Änderung der Unternehmenssatzung eines gemeinsamen Kommunalunternehmens sowie der Austritt aus einem gemeinsamen Kommunalunternehmen, die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung sowie die Erhöhung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Gesellschaft oder anderen Vereinigungen in privater Rechtsform, den Erwerb eines Geschäftsanteils an einer eingetragenen Kreditgenossenschaft, |
n[5]) |
die Umwandlung der Rechtsform von öffentlichen Einrichtungen und Eigenbetrieben sowie die Umwandlung der Rechtsform von Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a, Gesellschaften, an denen die Gemeinde beteiligt ist, soweit der Einfluß der der Gemeinde (§ 63 Abs. 2 und § 113 Abs. 1) geltend gemacht werden kann, |
o[6]) |
die Umwandlung des Zwecks, die Zusammenlegung und die Aufhebung von Stiftungen einschließlich des Verbleibs des Stiftungsvermögens, |
p[7]) |
die Umwandlung von Gemeindegliedervermögen in freies Gemeindevermögen sowie die Veränderung der Nutzungsrechte am Gemeindegliedervermögen, |
r[9]) |
die Bestellung und Abberufung der Leitung und der Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung sowie die Übertragung von Aufgaben auf die örtliche Rechnungsprüfung[10], |
t[12]) |
die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht, |
u[13]) |
die Festlegung strategischer Ziele unter Berücksichtigung der Ressourcen. |
(2) 1Im übrigen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen. 2Er kann ferner Ausschüsse ermächtigen, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen.
(3) Geschäfte der laufenden Verwaltung gelten im Namen des Rates als auf den Bürgermeister übertragen, soweit nicht der Rat sich, einer Bezirksvertretung oder einem Ausschuß für einen bestimmten Kreis von Geschäften oder für einen Einzelfall die Entscheidung vorbehält.
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