Die Haushaltssatzung der Gemeinde bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde für

 

1.

eine Abweichung von den Vorgaben zum Haushaltsausgleich in der Planung (§ 92 Abs. 5),

 

2.

das Haushaltssicherungskonzept (§ 92a),

 

3.

den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen (§ 102),

 

4.

die Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (§ 103) und

 

5.

die Aufnahme von Liquiditätskrediten (§ 105).

[1] § 97a eingefügt durch Gesetz zur Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit der hessischen Kommunen bei liquiditätswirksamen Vorgängen und zur Förderung von Investitionen. Anzuwenden ab 01.01.2019.

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