1Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte oder zur Vereinfachung der überörtlichen Prüfung erforderlich ist, gibt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift verbindliche Muster bekannt insbesondere für

 

1.

die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,

 

2.

die Beschreibung und Gliederung der Produktbereiche, Produktgruppen und Produkte sowie die Gestaltung des Haushaltsplans und des Finanzplans,

 

3.

die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,

 

4.

die Form der Vermögensübersicht und der Schuldenübersicht,

 

5.

die Zahlungsanordnungen, die Buchführung, den Kontenrahmen, den Jahresabschluss samt Anhang, den Gesamtabschluss und seine Anlagen und

 

6.

die Kosten- und Leistungsrechnung,

 

7.

die Ermittlung und Darstellung von Kennzahlen zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einschließlich Vorgaben für die bei Einsatz von Verfahren der automatisierten Datenverarbeitung maschinell bereitzustellenden Planungs-, Buchführungs- und Rechnungsergebnisdaten,

 

8.

die Ermittlung der Höhe der inneren Darlehen.

2Die Bekanntgabe zu Satz 1 Nr. 2 und 3 ergeht im Benehmen mit dem Finanzministerium.

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