1Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte oder zur Vereinfachung der überörtlichen Prüfung erforderlich ist, gibt das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift verbindliche Muster bekannt insbesondere für
1. |
die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung, |
2. |
die Beschreibung und Gliederung der Produktbereiche, Produktgruppen und Produkte sowie die Gestaltung des Haushaltsplans und des Finanzplans, |
3. |
die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms, |
4. |
die Form der Vermögensübersicht und der Schuldenübersicht, |
5. |
die Zahlungsanordnungen, die Buchführung, den Kontenrahmen, den Jahresabschluss samt Anhang, den Gesamtabschluss und seine Anlagen und |
6. |
die Kosten- und Leistungsrechnung, |
8. |
die Ermittlung der Höhe der inneren Darlehen. |
2Die Bekanntgabe zu Satz 1 Nr. 2 und 3 ergeht im Benehmen mit dem Finanzministerium.
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