1Soweit es für die Vergleichbarkeit der Haushalte erforderlich ist, gibt das Staatsministerium des Innern durch Verwaltungsvorschrift Muster insbesondere für
1. |
die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung, |
2. |
die Beschreibung und Gliederung der Produktbereiche und Produktgruppen sowie die Gestaltung des Haushaltsplanes und des Finanzplanes, |
3. |
die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms, |
4. |
die Form der Anlagenübersicht, der Forderungsübersicht und der Verbindlichkeitenübersicht, |
5. |
die Zahlungsanordnungen, Buchführung, den Kontenrahmen, den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss und ihre Anlagen |
im Sächsischen Amtsblatt bekannt. 2Die Gemeinden sind verpflichtet, diese Muster zu verwenden. 3Die Bekanntgabe von Mustern nach Satz 1 Nummer 2 und 3 erfolgt im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
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