Tätigkeiten, die ihrer Wertigkeit in BAT I eingruppiert sind, unterfallen von vornherein nicht dem TVöD. Denn die Entgeltgruppe 15 entspricht in ihrer Wertigkeit den Vergütungsgruppen Ib und Ia BAT. Die bei Überleitung in den TVöD am Stichtag 1.10.2005 vorhandenen Beschäftigten in BAT I verlieren jedoch nicht ihren tariflichen Schutz, sondern werden in die Übergangsentgeltgruppe 15Ü (§ 19 Abs. 2 TVÜ-VKA) übergeleitet. Erhält ein Beschäftigter ein regelmäßiges Entgelt über EG 15, ist er AT-Beschäftigter. Seine Vertragsbedingungen können im Übrigen frei vereinbart werden.[1] Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden nach der Niederschriftserklärung zu § 1 Abs. 2 Buchst. b Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht berücksichtigt.

[1] Vgl. näher hierzu die Darlegungen im Stichwort "AT-Beschäftigte".

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