Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zwecke ihrer Fort- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontäre und Praktikanten (§ 3 f BAT)

Auszubildender ist, wer aufgrund eines Ausbildungsvertrages für eine Angestelltentätigkeit ausgebildet wird (vgl. nähere Darlegungen hierzu Ausbildung)

Volontär ist, wer zum Zwecke seiner Ausbildung ohne ein echtes Entgelt im Dienste eines anderen beschäftigt wird, also nicht dauernd für den Betrieb notwendige Arbeit leistet und nicht eine Arbeitskraft ersetzen soll, sondern neben den notwendigen Arbeitskräften zu seiner Aus- oder Fortbildung tätig wird.[1]

Praktikanten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie tätig sind, um praktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu sammeln, die für ihre Berufsausbildung förderlich sind (Einzelheiten unter Praktikanten).

Desgleichen sind vom Geltungsbereich ausgenommen Personen, die in einem Umschulungsverhältnis nach dem § 1 Abs. 4, 47 BBiG stehen. Diese Personen werden zum Zwecke der Ausbildung beschäftigt. Hiervon abzugrenzen sind Angestellte, die aufgrund eines Arbeitsvertrages für eine künftig auszuübende Tätigkeit eingearbeitet werden.

Nicht von Buchstaben f erfasst werden: Doktoranden, die als wissenschaftliche Hilfskräfte beschäftigt werden und an ihrer Dissertation arbeiten[2]

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