Leitsatz (redaktionell)

1. Wenn Volontärarzttätigkeit vereinbart ist, aber Assistenzarzttätigkeit unter Duldung des zuständigen Vorgesetzten erbracht wird, kann der Gesichtspunkt der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zu einer entsprechenden Vertragsänderung führen.

2. Zahlt eine Universitätsklinik an alle ihre Assistenzärzte ohne Rücksicht darauf, ob sie gewerkschaftlich organisiert sind oder nicht, Tarifgehälter, so ist das die übliche Vergütung iS des BGB § 612 Abs 2 in der betreffenden Klinik.

 

Normenkette

TO A Anl 1; BGB § 612 Abs. 2

 

Fundstellen

Haufe-Index 440137

AP Nr 21 zu § 611 BGB Ärzte, Gehaltsansprüche (LT1-2)

RiA 1961, 60 (LT1-2)

WA 1961, 30 (LT1-2)

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