ArbG Siegburg, Urteil v. 15.1.2020, 3 Ca 1793/19

Eine fristlose Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn Kundendaten missbraucht werden, selbst wenn es um die Aufdeckung von (vermeintlichen) Sicherheitslücken geht.

Sachverhalt

Der Kläger, seit 2011 bei der Beklagten als SAP-Berater tätig, hatte vom Rechner eines Spielcasinos aus Kopfschmerztabletten für 2 Vorstandsmitglieder einer Kundin der Beklagten bestellt. Zuvor hatte er zwecks Zahlung per Lastschrift von einem verschlüsselten Rechner der Kundin auf einen privaten Memory-Stick mit heruntergeladenen Namen, Anschriften und Bankverbindungsdaten von Kunden der Kundin zurückgegriffen. Dem Vorstand dieser Kundin ließ der Kläger im Rahmen der Bestellung die Anmerkung zukommen, dass sie aufgrund der Bestellung sehen könnten, wie einfach Datenmissbrauch sei, was bei ihnen zu Kopfschmerzen führen müsste, wobei die bestellten Kopfschmerztabletten durchaus helfen könnten.

Die Beklagte, die im Vorfeld nicht vom Kläger über bestehende Sicherheitslücken bei der Kundin informiert worden war, kündigte diesem fristlos.

Die Entscheidung

Die erhobene Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts war die fristlose Kündigung vorliegend gerechtfertigt, da der Kläger durch sein Vorgehen gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers eklatant verstoßen hatte. Sensible Kundendaten sind grundsätzlich zu schützen, insbesondere dürften die Kunden von der Beklagten und deren Mitarbeitern Schutz und keinesfalls Missbrauch von etwaigen Sicherheitslücken erwarten. Durch sein Verhalten hatte der Kläger jedoch gerade seine Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten missbraucht. Dies gelte nach Ansicht des Gerichts auch nicht in Fällen wie vorliegend, wenn die Kundendaten für das Aufdecken vermeintlicher Sicherheitslücken verwendet würden. Der Kläger hatte hierdurch massiv das Vertrauen der Kundin in die Beklagte und deren Mitarbeiter gestört und damit die Kundenbeziehung massiv gefährdet.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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