Monatsschluss ist der letzte Tag des jeweils maßgebenden Monats, siehe § 192 BGB. Daher kann sowohl der 28. (Februar) wie der 31. eines entsprechenden Monats der Schluss des Monats sein. Sie stellen zunächst fest, welches der nächste "Monatsschluss" ist. Sie suchen also zuerst das Fristende. Beispielsweise endet der Monat Juni am Freitag, den 30. Juni. Der folgende Schritt besteht darin, den Fristbeginn festzulegen.

Der Ausspruch der Kündigung oder die Übergabe der schriftlichen Kündigung geht dem Empfänger im Laufe des Tages zu. Daher ist § 187 Absatz 1 BGB für den Zeitpunkt des Beginns maßgeblich.

Jetzt sind die "2 Wochen" zu berechnen.

Bei einer nach Wochen bestimmten Frist wird zur Berechnung der Tag, in den das Ereignis fällt, nicht mitgezählt. Sie beginnt also am folgenden Tag.

Dennoch endet in diesem Fall die Frist, die nach Wochen bestimmt ist, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis fällt (daher war der Fristbeginn oben an zweiter Stelle zu prüfen).

Durch das Beispiel wissen Sie, dass Freitag der Monatsschluss ist.

2 Wochen beginnen folglich "2 Freitage" vor dem Ablauf.

Freitag, der 30.6., ist der Tag, der als Fristende gem. § 188 BGB durch seine Benennung dem Tag entsprechen muss, in den das Ereignis (die Kündigungserklärung) fällt. Daher muss das Ereignis in Freitag, den 16.6., fallen. Die Kündigung muss im Laufe des 16.6., d.h. bis 24.00 Uhr, zugehen.

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