Der Arbeitsvertrag sagte klar, dass die Einstellung "ab 15.5." erfolgt. Allerdings wurde der 26.5. als 1. Arbeitstag vereinbart. Das BAG stellte auf den rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses ab. Sodann ist zu fragen, ob der 15.5. für die Frist mitgezählt wird. Geht man vom Normalfall aus, dass der vertragliche Arbeitsbeginn zugleich der 1. Arbeitstag ist, so tritt der Beschäftigte zum vereinbarten Zeitpunkt an dem Tag die Arbeit an. Nach § 187 Abs. 1 BGB könnte man meinen, dass der rechtliche Arbeitsbeginn "in den Lauf des Tages" fällt.

Das BAG hat auf seine frühere Entscheidung[1] verwiesen und auf den vorliegenden Fall, dass es auf den vertraglichen Beginn ankommt, entsprechend angewendet. Danach zählt der Tag zur Fristberechnung mit, es wird also § 187 Abs. 2 BGB angewandt.

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