1 Einleitung
Fristen sind durch Gesetz, Tarifvertrag, Vertrag oder durch den Richter bestimmte Zeiträume, innerhalb derer eine Handlung vorgenommen werden soll oder eine Wirkung eintritt.
Das BGB geht grundsätzlich von vollen Tagen aus. Daher beginnt eine Frist grundsätzlich mit dem Beginn eines Tages (0.00 Uhr) und endet mit Ablauf eines Tages (24.00 Uhr).
Zum Problemkreis "Einhaltung" einer Frist gibt es keine besonderen Bestimmungen. Auch eine Minute nach Mitternacht ist verspätet. Fristen sollen streng ausgelegt werden, da es keine verlässlichen Kriterien für "ein bisschen verspätet" gibt. Eine Ausnahme hiervon gilt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung für die Zulassung der unverschuldet verspäteten Klage nach § 5 KSchG und im Rahmen der Regeln über die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach §§ 233ff. ZPO.
Für die Berechnung der Fristen gelten, wenn im Zusammenhang mit ihrer Bestimmung keine Regelung getroffen wurde, die §§ 187ff. BGB als Auslegungsvorschriften.
Für die Berechnung sind der Beginn und das Ende zu ermitteln. § 187 BGB unterscheidet für den Beginn zwischen 2 Fallgruppen. Diese Unterscheidung führt § 188 BGB für die Bestimmung des Fristendes fort.
2 Fristbeginn
Ereignis im Laufe eines Tages
Ist für den Fristbeginn ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgeblich, so wird dieser Tag für den Beginn nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt also erst um 0.00 Uhr des folgenden Tages.
Die Kündigung geht im Laufe eines Tages zu; die Zustellung einer Klage erfolgt im Laufe eines Tages. Daher ist sowohl für die Frage des Termins, zu dem die Kündigung wirkt, als auch für die Frage, ob die Kündigungsfrist (6 Wochen zum Quartalsende) eingehalten ist, der Tag des Zugangs nicht mitzuzählen. Gleiches gilt für die Berechnung der Dreiwochenfrist d...