Die Entlohnung nach Arbeitszeit, insbesondere die Vergütung von Überstunden, sind wesentliche Merkmale eines abhängigen Dienstverhältnisses. Dies kann auch bei einer Umsatzprovision der Fall sein, und zwar nicht nur dann, wenn sie nach einer von vornherein feststehenden Anzahl von Kunden bemessen wird und daher nur unerheblichen Schwankungen unterliegt. Auch spricht die Möglichkeit, auf die Höhe einer Umsatzprovision durch einen entsprechenden Arbeitseinsatz Einfluss zu nehmen, nicht gegen die Arbeitnehmereigenschaft, denn insoweit handelt es sich nicht um eine Beteiligung am Gewinn des Unternehmens, bei der ein gewisses Unternehmerrisiko angenommen werden könnte. Selbst eine Erfolgsbeteiligung im eigentlichen Sinne hindert eine Eingliederung in das Unternehmen als Arbeitnehmer nicht, wenn sie z. B. als Gewinntantieme zusätzlich zu einer festen Vergütung gezahlt wird; dies wäre lediglich bei einer außergewöhnlich hohen Erfolgsbeteiligung anders.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge