Zwischen

[Arbeitgeber]

und

[Beschäftigte/r]

wird in Ergänzung des Arbeitsvertrages vom […Datum] wird mit Wirkung ab dem [Datum] auf Grundlage des Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) vom 25. Oktober 2020 in der jeweils geltenden Fassung Folgendes vereinbart:

§ 1 Gegenstand des Vertrages

Gegenstand dieses Vertrages ist die Umwandlung von Arbeitsentgelt in Sachbezugswerte durch befristeten Verzicht der/des Beschäftigten auf Bruttoarbeitsentgelt (Barlohnverzicht) einerseits und die befristete Überlassung eines vom Arbeitgeber geleasten [Fahrrads/ Pedelecs/ Lastenfahrrades] (weiterhin "Fahrrad") zur dienstlichen und privaten Nutzung andererseits.

§ 2 Entgeltumwandlung

(1) Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt verringert sich während der Laufzeit dieser Vereinbarung monatlich um [Betrag] EUR durch den mit diesem Vertrag erklärten Barlohnverzicht.

(2) Der Barlohnverzicht steht in untrennbarem Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung des in § 3 Abs. 1 Buchst. a näher bezeichneten Fahrrads und erfolgt ab Beginn der Nutzungsüberlassung bis zu einem Monat nach deren Ende unwiderruflich. Im letzten Monat erfolgt die Entgeltumwandlung höchstens in der in Absatz 1 vereinbarten Höhe für unabdingliche und vom Arbeitnehmer anerkannte Restzahlungen zur Abwicklung des Leasingvertrags (z.B. für nicht versicherte Schäden oder verspätete bzw. unvollständige Rückgabe).

(3) Der in Absatz 1 genannte Betrag dient ausschließlich der Zahlung laufender Leasingraten für das Fahrrad einschließlich etwaigen vom Leasingvertrag erfassten Zubehörs und etwaiger enthaltener Zu-satzleistungen.

§ 3 Nutzungsüberlassung[1]

(1) Der Arbeitgeber überlässt Frau/Herrn [Name] auf der Grundlage des Leasingvertrages mit [Leasinggeber] vom […] in der Zeit vom […] bis […] zur dienstlichen und privaten Nutzung

  1. das Fahrrad/ Pedelec/ Lastenfahrrad [nähere Bezeichnung, Rahmennummer] einschließlich der Grundausstattung (z.B. Ladegerät),
  2. das folgende im Leasingvertrag enthaltene fest verbundene Zubehör [z.B. Speichenschloss, Alarmanlage, Gepäckträger] einschließlich
  3. folgender im Leasingvertrag enthaltener Zusatzleistungen [z.B. Kaskoversicherung, Restschuldversicherung, Ausfall-/Störfallversicherung, Servicerate].

Die monatliche Gesamtleasingrate für die in Satz 1 genannten Leistungen entspricht dem in § 2 Abs. 1 vereinbarten Betrag des Barlohnverzichts.[2]

(2) Die Nutzung erfolgt ausschließlich durch Frau/Herrn [Name]. Das überlassene Fahrrad darf weder Dritten überlassen[3], noch vermietet oder verpfändet werden.

(3) Bei Beschädigung oder Zerstörung des Fahrrads z.B. durch Unfall oder Vandalismus und bei dessen Verlust durch Diebstahl ist unverzüglich der Arbeitgeber zu informieren und Anzeige bei der Polizei zu erstatten.[4]

… [weitere Regelungen aus dem Leasingvertrag]

(4) Für die Versteuerung des geldwerten Vorteils im Lohnsteuerabzugsverfahren wird ein Bruttokauf-preis von ….. Euro zugrunde gelegt.

§ 4 Verwendung des umgewandelten Entgelts / Störfallregelungen

(1) Der sich aus dem Barlohnverzicht gem. § 2 Abs.1 ergebende monatliche Betrag [einschließlich des Arbeitgeberzuschusses[5]] wird durch den Arbeitgeber auf Grundlage des in § 3 Abs. 1 genannten Leasingvertrages unter Beachtung der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen an den Leasinggeber entrichtet.

(2) Der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung wird nach den einschlägigen Regelungen für Sachbezüge versteuert.

(3) Endet die Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung vor dem Ende des vorgesehenen Überlassungszeitraums (§ 3 Abs. 1), endet die Entgeltumwandlung spätestens einen Monat nach Rückgabe des Fahrrads an den Arbeitgeber.

(4) Für Monate ohne Entgelt- oder Entgeltfortzahlungsanspruch sind dem Arbeitgeber die jeweiligen dem Barlohnverzicht entsprechenden Bruttobeträge zu erstatten; das Fahrrad bleibt auch während dieser Zeit zur privaten Nutzung überlassen; [der Zuschuss des Arbeitgebers zur Leasingrate gem. Absatz 1 Satz 1 bleibt bestehen]. Bei absehbar kürzeren Zeiträumen ohne Entgelt oder Entgeltfortzahlung kann vereinbart werden, die Erstattung durch zusätzlichen Barlohnverzicht in den Folgemonaten nachzuholen.[6] Abweichungen von Satz 1 oder 2 sind jeweils situationsbedingt zu vereinbaren.

§ 5 Geschäftsgrundlage

(1) Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung sind die bei ihrem Abschluss geltenden steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen. Daneben sind die Leasingbedingungen (Anlage zu diesem Vertrag) Grundlage dieser Vereinbarung.

(2) Der/Dem Beschäftigten ist bekannt, dass sich durch die vereinbarte Entgeltumwandlung das steuerpflichtige Bruttoeinkommen als Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer, aber z.B. auch für Entgeltfortzahlungen, für die Beiträge/Umlagen der Sozialversicherungen und für die Betriebsrente verringert. Aus der Verringerung der Bemessungsgrundlage können sich entsprechend reduzierte Leistungsansprüche, Anwartschafte...

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