(1) Eine unbefristete Erlaubnis kann erteilt werden, wenn der Erlaubnisinhaber drei aufeinanderfolgende Jahre eine Verleihtätigkeit ausgeübt hat, d. h. in jedem Jahr der Gültigkeit der Erlaubnis muss mindestens ein Verleihvorgang erfolgt sein.

 

(2) Der Antragsteller muss drei aufeinanderfolgende Jahre erlaubt tätig gewesen sein. Eine Unterbrechung der Dreijahresfrist liegt nicht vor, wenn infolge verspäteter Antragstellung ein Verlängerungsantrag als Neuantrag zu behandeln war, die daraufhin erteilte Erlaubnis sich jedoch nahtlos an die zuvor erteilte anschließt.

 

(3) Die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis setzt voraus, dass das Gesamtbild der bisherigen Geschäftstätigkeit des Antragstellers (auch in Zeiten, in denen sie nicht als Verleiher erfolgte) die Gewähr dafür bietet, dass er sich künftig als Gewerbetreibender gesetzesgetreu verhält und seine Arbeitgeberpflichten zuverlässig erfüllt. Auch geringe Verstöße gegen die maßgeblichen Vorschriften während seiner bisherigen Geschäftstätigkeit - unabhängig davon, ob sie geahndet wurden - können gegen die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis sprechen.

 

(4) In den Fällen, in denen die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis nicht in Betracht kommt, muss stets geprüft werden, ob eine befristete Erlaubnis erteilt werden kann. Wird anstelle einer begehrten unbefristeten Erlaubnis nur eine befristete Erlaubnis erteilt, ist dies dem Antragsteller gegenüber im Bescheid zu begründen. Einer Begründung bedarf es nicht, wenn der Antragsteller sein Antragsbegehren dahingehend eingeschränkt hat, dass er nicht bzw. nicht mehr die unbefristete, sondern lediglich die befristete Erlaubnis begehrt.

 

(5) Die Erlaubnis erlischt durch Fristablauf, ferner mit dem Tod des Erlaubnisinhabers bzw. bei juristischen Personen oder Personengesellschaften mit deren Auflösung; außerdem in Fällen unbefristeter Erteilung, wenn der Erlaubnisinhaber von ihr drei Jahre lang keinen Gebrauch gemacht hat. Wegen Rücknahme und Widerruf der Erlaubnis vgl. FW 4. und 5.

 

(6) Die Erlaubnis erlischt auch, wenn der Verleiher auf sie verzichtet (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG - Erledigung auf andere Weise). Aus Gründen der Rechtssicherheit hat der Verleiher seinen Verzicht schriftlich zu erklären. Zuvor soll er in geeigneter Form auf die damit verbundenen Rechtsfolgen hingewiesen werden (z. B. fehlende Abwicklungsfrist).

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