§ 2 Abs. 5 Satz 1 AÜG bestimmt, dass eine unbefristete Erlaubnis frühestens nach 3 Jahren erteilt werden kann. Das bedeutet, dass der Erlaubnisinhaber 3 aufeinanderfolgende Jahre ohne Unterbrechung eine erlaubte Verleihtätigkeit ausüben muss.[1] Eine Unterbrechung der Dreijahresfrist liegt nicht vor, wenn infolge verspäteter Antragstellung ein Verlängerungsantrag als Neuantrag zu behandeln war, die daraufhin erteilte Erlaubnis sich dabei aber nahtlos an die zuvor erteilte anschließt.[2]

Ob die Behörde dem Antragsteller eine unbefristete Erlaubnis erteilt, liegt in ihrem Ermessen. Unter Berücksichtigung des in der Verfassung gewährten Schutzes der Berufsfreiheit in Art. 12 GG, ist dieses Ermessen auf Null reduziert, wenn der Verleiher in dem maßgeblichen Dreijahreszeitraum unbeanstandet verliehen hat und keinen Grund zur Versagung gegeben hat.[3] Dies gilt selbst im Fall einer bloß geringfügigen Beanstandung.[4]

Macht der Verleiher von der unbefristeten Erlaubnis 3 Jahre lang keinen Gebrauch, indem er keine Arbeitnehmer überlässt, erlischt die Erlaubnis kraft Gesetzes gem. § 2 Abs. 5 Satz 2 AÜG.

[1] Fachliche Weisungen AÜG der Bundesagentur für Arbeit, Ziff. 2.5., S. 49.
[2] Fachliche Weisungen AÜG der Bundesagentur für Arbeit, Ziff. 2.5., S. 49.
[4] Schüren in: Schüren/Hamann, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 2 AÜG, Rz. 113.

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