Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien. Zur Verfügung stehen bei der Arbeitsvermittlung als Voraussetzung für die Gewährung von Familienleistungen

 

Leitsatz (amtlich)

Art 74 EWGV 1408/71 ist wie folgt auszulegen:

Hängt nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der bestimmte Familienleistungen erbringt, die Gewährung dieser Leistungen davon ab, daß der Familienangehörige des Arbeitnehmers als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung im Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften zur Verfügung steht, so ist diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen, wenn der Familienangehörige als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, in dem er wohnt.

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 74 Abs. 1; BKGG § 2 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 S. 1

 

Beteiligte

Antonio Gatto

Bundesanstalt für Arbeit

 

Verfahrensgang

BSG (Entscheidung vom 22.11.1988; Aktenzeichen 10 RKg 11/87)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1150864

EuGHE I 1990, 557

SozR, 3

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