Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Arbeitnehmer, der als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung zu Verfügung steht. Rechte von Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern

 

Leitsatz (amtlich)

Art 73 EWGV ist wie folgt auszulegen:

Hängt nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der bestimmte Familienleistungen erbringt, die Gewährung dieser Leistungen davon ab, daß der Familienangehörige des Arbeitnehmers als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung im Geltungsbereich dieser Rechtsvorschriften zur Verfügung steht, so ist diese Voraussetzung als erfüllt anzusehen, wenn der Familienangehörige als Arbeitsloser der Arbeitsvermittlung in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, in dem er wohnt.

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 73 Abs. 1; BKGG § 2 Abs. 4

 

Beteiligte

Giovanni Bronzino

Kindergeldkasse Nürnberg

 

Fundstellen

EuGHE I 1990, 531

EuZW 1990, 32

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