Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds. Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln. Qualifizierung eines Betriebsrentenfonds als Unternehmen

 

Beteiligte

Maatschappij Drijvende Bokken

Maatschappij Drijvende Bokken BV

Stichting Pensioenfonds voor de Vervoer- en Havenbedrijven

 

Tenor

1. Der Beschluß, den die Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, im Rahmen eines Tarifvertrags treffen, in diesem Wirtschaftszweig einen einzigen Rentenfonds einzurichten, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist, und beim Staat zu beantragen, die Mitgliedschaft in diesem Fonds für alle Arbeitnehmer dieses Wirtschaftszweigs verbindlich vorzuschreiben, fällt nicht unter Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG).

2. Die Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG), 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 85 EG-Vertrag stehen der Entscheidung des Staates nicht entgegen, auf Antrag der Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, die Mitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds verbindlich vorzuschreiben.

3. Ein Rentenfonds, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist, das durch einen Tarifvertrag zwischen den Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, geschaffen worden ist und bei dem die Mitgliedschaft für alle Arbeitnehmer dieses Wirtschaftszweigs durch den Staat verbindlich vorgeschrieben worden ist, ist ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. EG-Vertrag.

4. Die Artikel 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG und 86 EG) verwehren dem Staat nicht, einem Rentenfonds das ausschließliche Recht zur Verwaltung eines Zusatzrentensystems in einem bestimmten Wirtschaftszweig einzuräumen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-219/97

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Hoge Raad der Nederlanden in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Maatschappij Drijvende Bokken BV

gegen

Stichting Pensioenfonds voor de Vervoer- en Havenbedrijven

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 85, 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten J.-P. Puissochet, G. Hirsch und P. Jann sowie der Richter

J. C. Moitinho de Almeida (Berichterstatter), C. Gulmann, J. L. Murray, D. A. O. Edward, H. Ragnemalm, L. Sevón und M. Wathelet,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: D. Louterman-Hubeau, Hauptverwaltungsrätin

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • der Maatschappij Drijvende Bokken BV, vertreten durch Rechtsanwalt T. R. Ottervanger, Rotterdam,
  • der Stichting Pensioenfonds voor de Vervoer- en Havenbedrijven, vertreten duch die Rechtsanwälte E. Lutjens, Amsterdam, und M. O. Meulenbelt, Utrecht,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch A. Bos, Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat E. Röder und Regierungsdirektor C.-D. Quassowski, beide Bundesministerium für Wirtschaft, als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Leiterin der Abteilung für internationales Wirtschaftsrecht und Gemeinschaftsrecht in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und C. Chavance, Sekretär für Auswärtige Angelegenheiten in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch L. Nordling, RÊattschef in der Abteilung für Außenhandel des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. J. Drijber und W. Wils, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Maatschappij Drijvende Bokken BV, vertreten durch Rechtsanwalt T. R. Ottervanger, der Stichting Pensioenfonds voor de Vervoer- en Havenbedrijven, vertreten durch die Rechtsanwälte E. Lutjens und M. O. Meulenbelt, der niederländischen Regierung, vertreten durch M. A. Fierstra, Leiter der Abteilung Europäisches Recht im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der französischen Regierung, vertreten durch C. Chavance, der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Kruse, DepartementsrÊad im Juristischen Sekretariat (EU) des Ministeriums für

Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch W. Wils, in der Sitzung vom 17. November 1998,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 28. Januar 1999,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Der Hoge Raad der Nederlanden hat mit Urteil vom 6. Juni 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Juni 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) sechs Fragen nach der Auslegung der Artikel 85,...

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