Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsatz der Gleichheit des Arbeitsentgeltes männlicher und weiblicher Arbeitnehmer. Vorzeitiger Ruhestand infolge gesundheitlicher Gründe. Berücksichtigung der vollen Höhe der späteren gesetzlichen Rente bei der Zahlung einer „Überbrückungsrente”

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Es verstößt nicht gegen Art 119 EWGVtr, daß bei Berechnung einer „Überbrückungsrente”, die vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, die aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand treten, gezahlt wird, und die vor allem Einkommensverlust ausgleichen soll, der sich dadurch ergibt, daß das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht ist, die Höhe der späteren gesetzlichen Rente berücksichtigt und die Überbrückungsrente entsprechend gekürzt wird, auch wenn dies für die Altersgruppe der 60- bis 65jährigen dazu führt, daß eine ehemalige Arbeitnehmerin eine geringere Überbrückungsrente bezieht als eine männliche Vergleichsperson, wobei dieser Unterschied der Höhe der gesetzlichen Rente entspricht, auf die die Frau mit Vollendung des 60. Lebensjahres aufgrund der bei diesem Arbeitgeber zurückgelegten Beschäftigungszeiten Anspruch hat.

2.

Es verstößt nicht gegen Art 119 EWGVtr, daß bei Berechnung der Überbrückungsrente die volle gesetzliche Rente, die eine verheiratete Frau bezogen hätte, wenn sie nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, Beiträge in geringerer Höhe zu zahlen, wodurch sie einen geringeren oder keinen Rentenanspruch hat, und gegebenenfalls die von der Betroffenen bezogene Witwenrente, die der vollen gesetzlichen Rente entspricht, berücksichtigt werden.

 

Normenkette

EGVtr Art. 119 (jetzt Art. 141 EG)

 

Beteiligte

Birds Eye Walls Ltd

Friedel M. Roberts

 

Fundstellen

EuGHE I 1993, 5579

ABl.EG 1993, Nr. C 332, 9

www.judicialis.de 1993

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