Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung von Männern und Frauen. Pensionsfonds für Witwen. Betriebliches System der sozialen Sicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Art 119 EWGVtr iVm EWGRL 117/75 vom 10.2.1975 verbietet es nicht, daß der Arbeitgeber zwar das gleiche Bruttogehalt für männliche und weibliche Arbeitnehmer vorsieht, jedoch nur bei den männlichen Arbeitnehmern – auch bei ledigen – einen Abzug in Höhe von 1,5 % des Bruttogehalts als Beitrag zur Bereitstellung eines Pensionsfonds für Witwen vornimmt, der im Rahmen eines an die Stelle eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit tretenden betrieblichen Systems vorgesehen ist.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 119

 

Beteiligte

George Noel Newstead

Department of Transport

Her Majesty's Treasury

 

Fundstellen

ABl.EG 1987, Nr. C 352, 4

EuGHE 1987, 4753

www.judicialis.de 1987

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