Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtigerklärung. Richtlinie 98/44/EG. Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen. Rechtsgrundlage. Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG), Artikel 235 EG-Vertrag (jetzt Artikel 308 EG) oder Artikel 130 und 130f EG-Vertrag (jetzt Artikel 157 EG und 163 EG). Subsidiarität. Rechtssicherheit. Völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten. Grundrechte. Menschenwürde. Kollegialprinzip für Gesetzgebungsvorschläge der Kommission

 

Beteiligte

Pays-Bas / Parlament und Rat

Königreich der Niederlande

Rat der Europäischen Union

Europäisches Parlament

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Italienische Republik, das Königreich Norwegen und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-377/98

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. A. Fierstra und I. van der Steen als Bevollmächtigte,

Kläger,

unterstützt durch

Italienische Republik, vertreten durch U. Leanza als Bevollmächtigten im Beistand von P. G. Ferri, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Königreich Norwegen, vertreten durch H. W. Longva als Bevollmächtigten,

Streithelfer,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch J. Schoo und E. Vandenbosch als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Rat der Europäischen Union, vertreten durch R. Gosalbo Bono, G. Houttuin und A. Lo Monaco als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Banks und P. van Nuffel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. L 213, S. 13),

erlässt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, des Kammerpräsidenten P. Jann, den Kammerpräsidentinnen F. Macken und N. Colneric, des Kammerpräsidenten S. von Bahr sowie der Richter C. Gulmann, D. A. O. Edward, A. La Pergola, J.-P. Puissochet (Berichterstatter), L. Sevón, M. Wathelet und V. Skouris und J. N. Cunha Rodrigues,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 13. Februar 2001, in der das Königreich der Niederlande durch J. van Bakel als Bevollmächtigten, die Italienische Republik durch D. Del Gaizo, avvocato dello Stato, das Königreich Norwegen durch H. Seland als Bevollmächtigten, das Europäische Parlament durch J. Schoo und E. Vandenbosch, der Rat durch G. Houttuin und A. Lo Monaco und die Kommission durch K. Banks und P. van Nuffel vertreten waren,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Juni 2001,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Mit Klageschrift, die am 19. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Königreich der Niederlande gemäß Artikel 173 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 EG) die Nichtigerklärung der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 1998 über den rechtlichen Schutz biotechnologischer Erfindungen (ABl. L 213, S. 13, im Folgenden: Richtlinie) beantragt.

2.

Die auf der Grundlage des Artikels 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) erlassene Richtlinie erlegt den Mitgliedstaaten – im Rahmen ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen – den Schutz biotechnologischer Erfindungen durch ihr nationales Patentrecht auf.

3.

Zu diesem Zweck legt die Richtlinie insbesondere fest, welche Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen, Tiere oder der menschliche Körper sind, patentierbar sind und welche nicht.

4.

Der Kläger weist einleitend darauf hin, dass er auf ausdrückliches Ersuchen des niederländischen Parlaments handele, das genetischen Veränderungen bei Tieren und Pflanzen und der Patentierung von Produkten aus biotechnologischen Verfahren, die solche Veränderungen fördern könnten, ablehnend gegenüberstehe.

5.

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 28. April 1999 ist die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zugelassen worden. Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofes vom 3. Mai 1999 sind die Italienische Republik und das Königreich Norwegen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Königreichs der Niederlande zugelassen worden.

Zur Zulässigkeit des Streithilfeantrags des Königreichs Norwegen

6.

Das Parlament und der Rat machen geltend, dass der vom Königreich Norwegen am 19. März 1999 eingereichte Schriftsatz sich darauf beschränke, den Gerichtshof auf bestimmte Probleme hinzuweisen, die die Durchführung der Richtlinie im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR-Abkommen) verursachen könnte, aber weder sich den Anträgen der K...

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